E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 840 OR vom 2023

Art. 840 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 840

1 Zum Beitritt bedarf es einer schriftlichen Erklärung.

2 Besteht bei einer Genossenschaft neben der Haftung des Genossen­schaftsvermögens eine persönliche Haftung oder eine Nachschuss­pflicht der einzelnen Genossenschafter, so muss die Beitrittserklärung diese Verpflichtungen ausdrücklich enthalten.

3 Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Verwaltung, soweit nicht nach den Statuten die blosse Beitrittserklärung genügt oder ein Beschluss der Generalversammlung nötig ist.

C. Verbindung mit einem Versi­che­rungs­vertrag

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 Ib 178Postverkehrsgesetz: Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften. Keine Überprüfung der Tragbarkeit der Posttaxen. Überprüfung der Gesetzmässigkeit einer Verordnungsbestimmung, die einen Gesetzesbegriff präzisiert (Art. 20 Abs. 2 lit. a PVG und Art. 58 PVV). Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen, die angeblich Konkurrenten rechtswidrig begünstigen. Gewichtung zwischen dem nicht auf Werbung und dem auf Werbung ausgerichteten Textteil einer Veröffentlichung (Art. 20 Abs. 4 PVG). Zeitung; Zeitschrift; Schweiz; Zeitungs; PRO; Zeitschriften; Detaillisten; Zeitungen; Zeitungstaxe; Recht; Wochenzeitung; Wochenzeitungen; Detaillistenverband; Schweiz; Migros; Genossenschaft; Brückenbauer; Abonniert; Zweck; Migros-Genossenschafts-B; Abonnierte; Herausgeber; überwiegend; Geschäfts; Beschwerde; Diene; Mitgliedschaft; Verordnung; Blätter
98 II 221Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Anforderungen an den Berufungsantrag (Erw. 1). Genossenschaftsrecht. Art. 850 OR. Tragweite einer statutarischen Bestimmung, welche den Entscheid darüber, ob der Erwerber der Liegenschaft eines Mitgliedes Genossenschafter werde, der Genehmigung durch die Generalversammlung vorbehält (Erw. 3). Art. 839 OR. Nach dieser Vorschrift hat der Bewerber grundsätzlich kein klagbares Recht auf Aufnahme in die Genossenschaft (Bestätigung der in BGE 69 II 45 /6 begründeten Rechtsprechung; Erw. 4 und 5). Mitglied; Genossenschaft; Recht; Recht; Statuten; Mitglieder; Mitgliedschaft; Eintritt; Fischer; Erwerb; Beitritt; Liegenschaft; Statutarische; Klagte; Über; Entwurf; Wirtschaftliche; Bundesgericht; Beklagten; Urteil; Generalversammlung; Kartell; Grundstück; Voraussetzung; Betrieb; Klage; Rechtsprechung; Josef; Wirtschaftlichen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6017/2012Handelsregister- und FirmenrechtSchein; Recht; Genossenschaft; Scheine;Recht; Partizipations; Beschwerde; Partizipationsschein; Statuten; Tizipationsscheine; Partizipationsscheine; Beteiligungs; Beschwerdeführerin; Kapital; Beteiligungsschein; Schaften; Mitglied; Ausgabe; Handelsregister; Vorinstanz; MOSER; Genussschein; Zipationsscheinen; Partizipationsscheinen; Bundes; FORSTMOSER; Beteiligungsscheine; Gesellschaft; Rechtlich
A-6523/2008Vorzugspreise Mitglied; Verein; Beschwerde; Presse; Beschwerdeführerin; Recht; Recht; Mitgliedschaft; Schaftspresse; Mitgliedschaftspresse; Vereins; Zeitschrift; Vorinstanz; Presse; Mitglieder; Zeitschriften; Beschwerdeführerinnen; Bundes; Vereine; Organ; Vorzugspreis; Setze; Publikation; Vorzugspreise; Organisation; Orientiert; Zeitung; Gewinnorientiert; Kationen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz