Civil Procedure Code (CPC)
Art. 84CPC from 2021
Art. 84 Action for performance
1 By filing an action for performance, the plaintiff demands that the defendant be ordered to do, refrain from doing or tolerate something.
2 In an action for the payment of money, the amount must be specified.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 84 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC220019 | Ehescheidung / Scheidung auf gemeinsames Begehren | Gesuchsteller; Unterhalt; Recht; Partei; Eheliche; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Gesuchstellers; Gehren; Berufung; Eigengut; Ehelichen; Beweis; Ausgleich; Liegenschaft; Verfahren; Urteil; Klage; Möge; Rechtsbegehren; Güterrechtlich; Einkommen; Scheidung; Verändert; Güterrechtliche; Unverändert; Entscheid; Gericht; Vorinstanzlich |
ZH | RT220130 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchsteller; Beschwerde; Vorinstanz; Rechtsöffnung; Forderung; Gesuchsgegnerin; Zahlung; Zahlungsbefehl; Schuld; Minderkosten; Werkvertrag; Betreibung; GU-Werkvertrag; Beschwerdeverfahren; Minderkostenaufstellung; Rechtsbegehren; Parteien; Verzugszins; Verfahren; Entscheid; SchKG; Schuldanerkennung; Vorinstanzliche; Identität; Provisorische; Rechtspflege; Reichte; Budgetposten-Katalog |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VV110023 | Ablehnungsbegehren gegen Gerichtspräsident, im Prozess FE080030-C in Sachen der Parteien Ehescheidung | Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Abgelehnte; Entscheid; Ablehnung; Richter; Befangenheit; Verfügung; Rechtsmittel; Gesuchsgegner; Gesuchstellers; Ablehnungsgr; Partei; Verfahren; Ablehnungsbegehren; Ausstand; Gesuchsgegnerin; Abgelehnten; Anschein; Verfahrens; Eingabe; Unentgeltliche; Richters; Obergericht; Rechtspflege; Gericht; Bezirksgericht; Beweismittel |
SG | HG.2006.72 | Entscheid Art. 4 VVG und Art. 6 aVVG (SR 221.229.1) Teilt der Anzeigepflichtige dem Versicherer bei der Antragsdeklaration wahrheitsgemäss mit, dass und bei welcher Versicherung für das gleiche Risiko bereits eine Versicherung besteht, so ist die gleichzeitig unrichtige Angabe einer nicht mehr aktuellen Policennummer nicht als erhebliche Gefahrstatsache im Sinn von Art. 6 aVVG zu qualifizieren, welche die Versicherung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen würde (Handelsgericht St. Gallen, 30. April 2007, HG. 2006.72).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_191/2007 neues Fenster vom 22. August 2007). | Versicherung; Antrag; Antrags; Gefahr; Versicherung; Gefahrstatsache; Vertrag; Versicherer; Erheblich; Anzeige; Beklagten; Beantwortet; Police; Anzeigepflicht; Unrichtig; Erhebliche; Schadens; Risiko; Falsch; Bestehende; Vertrags; Policen; Bejaht; Richtige; Kläg; Tatsache; Recht; Herrn; Antragsformular; Anzeigepflichtverletzung |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 III 290 (5A_1018/2019) | Regeste Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3). | Streitverkündungsklage; Zulassung; Beschwerde; Entscheid; Bezifferung; Berufung; Urteil; Zivilprozessordnung; Bezirksgericht; Kantonsgericht; Berufen; Beschwerdeführer; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Schriftenwechsel; Zivilprozessordnung; Partei; Klage; Streitberufene; Rechtsbegehren; Streitverkündende; Verfügung; Zwischenentscheid; Begehren; Kommentar; Bundesgericht |
142 III 102 (4A_375/2015) | Art. 81 f. und 85 ZPO; Streitverkündungsklage; Bezifferung der Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage. Die Rechtsbegehren einer Streitverkündungsklage müssen (bereits im Zulassungsverfahren) beziffert sein und dürfen nicht vom Ausgang des Hauptprozesses abhängig gemacht werden. Eine Streitverkündungsklage kann nur dann als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, wenn die Streitverkündungsklage selber oder die Hauptklage ihrerseits die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO erfüllen (E. 3-6). | Streitverkündung; Streitverkündungsklage; Recht; Forderung; Beziffert; Klage; Bezifferung; Beschwerde; Unbezifferte; Streitverkündungskläger; Rechtsbegehren; Hauptprozess; Betrag; Schweizer; Forderungsklage; Hauptverfahren; Hauptklage; Streitverkündungsbeklagte; Urteil; Zivilprozessordnung; Partei; Streitverkündungsklägerin; Zulassung; Wird; Stufenklage; Beschwerdeführerin; Voraussetzungen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Florian Mohs | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 2015 |
Florian Mohs | Kommentar ZPO | 2015 |