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Swiss Civil Code (SCC)

Art. 837SCC from 2021

Art. 837 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 8371D. Statutory mortgage right / II. With entry / 1. Cases in point

II. With entry

1. Cases in point

1 The right to establish a statutory mortgage right applies to:

1.
the vendor’s claim to the sale price;
2.
the claims of co-heirs and other co-owners in undivided shares arising from the division of immovable property which belonged to the community;
3.
the claims of tradesmen and building contractors who have supplied labour and materials, or labour alone, for construction or other works, for demolition work, scaffolding work or for securing the construction pit or similar on the property whether the debtor is the owner of the property, tradesman or building contractor, tenant or any other person with rights to the property.

2 If a tenant or other person with rights to the property is liable for debts due to tradesmen or building contractors, the claim is valid only if the property owner has consented to the work being done.

3 The beneficiary may not waive such statutory mortgage rights in advance.


1 Amended by No I 1 of the FA of 11 Dec. 2009 (Register Mortgage Certificates and other amendments to Property Law), in force since 1 Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 837 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230001BauhandwerkerpfandrechtEintrag; Eintragung; Grundbuch; Gesuchsgegnerin; Entschädigung; Verfahren; Gericht; Frist; Grundbuchamt; Ordentliche; Grundstück; Einzelgericht; Ordentlichen; Anspruch; Mieter; -Zürich; Entscheid; Pfandrecht; Definitiv; Akontorechnung; Höhe; Rechnung; Dispositiv-Ziffer; Vereinbarte; Bauhandwerkerpfandrecht; Partei; Halten; Pfandrechts; Streitwert; Erbracht
ZHHE230005BauhandwerkerpfandrechtGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Eintrag; Eintragung; Streit; Stück; Grundbuch; Frist; Grundstück; Verfahren; Recht; Pfandsumme; Werklohn; Pfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Inkl; Partei; Höhe; MwSt; Gericht; Buchamt; Subunternehmer; Vollendung; Rechnung; Werkvertrag; Grundbuchamt; Kündung; Streitberufene; Unternehmer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2016 56B. Sachenrecht56 Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 961 Abs. 1Ziff. 1 ZGB; Art. 837 ff. ZGB)Die Berichtigung einer Eintragung im Grundbuch, welche auf einemVersehen des die Eintragung veranlassenden Gerichts bezüglich der Bezeichnung der Person des Baupfandgläubigers beruht, ist... Recht; Grundbuch; Eintrag; Eintragung; Berichtigung; Gläubigers; Pfandgläubiger; Anmeldung; Handwerkerpfandrecht; Bauhandwerkerpfandrecht; Person; Schumacher; Pfandgläubigers; Pfandrechts; Anordnung; Grundbuchverwalter; Recht; Grundpfand; Datum; Grundbuchamt; Vorgenommen; Baupfandrecht; Baupfandgläubiger; Instanz; Zeichnung; Versehen; Entscheid; Anweisung; Eintra-
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 444Art. 356 Abs. 2 lit. a und Art. 362 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 2 BGG; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters; Prüfungsbefugnis des "juge d'appui"; Beschwerde ans Bundesgericht. Der Entscheid, mit dem sich der "juge d'appui" weigert, einen Schiedsrichter zu ernennen oder auf das ad hoc Gesuch nicht eintritt, kann im Rahmen der internen Schiedsgerichtsbarkeit direkt mit Beschwerde in Zivilsachen am Bundesgericht angefochten werden (E. 2). Prüfungsbefugnis des "juge d'appui" (E. 3).
Regeste b
Art. 354 ZPO, Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Bauhandwerkerpfandrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Prozess über die definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts der Schiedsgerichtsbarkeit unterstellt werden (E. 4).
Arbitrage; Cours; Tribunal; Fédéral; Recours; Canton; été; Arbitre; Décision; Entre; Arbitral; Tribunal; D'appui; Contre; Droit; D'arbitrage; Partie; Civil; Convention; Civile; Prise; Matière; Procédure; Cantonal; Requête; état; Même; Instance; Position
137 III 589 (5A_509/2011)Provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts; Art. 837 und 961 ZGB; Art. 90 und 93 BGG. Der Entscheid, mit dem die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts verweigert wird, ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Demgegenüber bildet der Entscheid, der die provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bewilligt, einen Zwischenentscheid, der weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für den betroffenen Grundeigentümer bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) noch die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt (E. 1.2). Décision; Consid; Provisoire; Inscription; D'une; Recours; L'inscription; Arrêt; Procédure; Hypothèque; Contre; Effet; Incidente; N'est; Cause; Légale; Civil; Elles; Droit; Finale; L'hypothèque; Civile; Telle; Recevable; Donné; Tribunal; Condition; été; Ordonné
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