Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)
Der Art. 826 OR wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.
Art. 826 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE190484 | Organisationsmangel | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsteller; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Schweiz; Verbindung; Liquidation; Organisation; Konkursamt; Dietikon; Beschwerde; Bezahlen; Einzelrichter; Streitwert; übersteigt; Schweizerischen; Vorschriften; Einlegerakten; Frist; Gesuchstellers; Bundesgericht; Umtriebsentschädigung; Verfahrens; Corina; Bötschi; Einzelgericht; Zürich |
ZH | HE190461 | Organisationsmangel | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Konkurs; Gesuchsteller; Kantons; Handelsgericht; Handelsregisteramt; Schweiz; Verbindung; Liquidation; Organisation; Konkursamt; Beschwerde; Bezahlen; Einzelrichterin; Streitwert; übersteigt; Enge-Zürich; Schweizerischen; Vorschriften; Einlegerakten; Frist; Gesuchstellers; Bundesgericht; Umtriebsentschädigung; Verfahrens; Organisationsmangel; Gerichtsschreiberin; Zürich; Schalcher |
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