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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 814 ZGB vom 2022

Art. 814 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 814

1 Sind Grundpfandrechte verschiedenen Ranges auf ein Grundstück errichtet, so hat bei Löschung eines Grundpfandes der nachfolgende Grundpfandgläubiger keinen Anspruch darauf, in die Lücke nachzu­rücken.

2 An Stelle des getilgten vorgehenden Grundpfandes darf ein anderes errichtet werden.

3 Vereinbarungen über das Nachrücken von Grundpfandgläubigern haben nur dann dingliche Wirkung, wenn sie vorgemerkt sind.

3. Leere Pfandstellen >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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