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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 802 ZGB vom 2021

Art. 802 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 802 B. Errichtung und Untergang / III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung / 1. Verlegung der Pfandrechte

III. Grundpfänder bei Güterzusammenlegung

1. Verlegung der Pfandrechte

1 Bei Güterzusammenlegungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht öffentlicher Behörden durchgeführt werden, sind die Grundpfandrechte, die auf den abzutretenden Grundstücken lasten, im bisherigen Range auf die zum Ersatze zugewiesenen Grundstücke zu übertragen.

2 Tritt ein Grundstück an die Stelle von mehreren einzelnen, die für verschiedene Forderungen verpfändet oder von denen nicht alle belastet sind, so werden die Pfandrechte unter tunlichster Wahrung ihres bisherigen Ranges auf das Grundstück in seinem neuen Umfange gelegt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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