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Obligationenrecht (OR)

Art. 801 OR vom 2022

Art. 801 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 801

565

Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

565 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 801 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE180029EheschutzGesuchsgegner; Partei; Parteien; Einkommen; Vorinstanz; Berufung; Unterhalt; Prozesskosten; Bezahlen; Tochter; Gesuchsgegners; Recht; Prozesskostenbeitrag; Leasing; Verfahren; Kinder; Geschäft; Kontokorrent; Ehegatte; Ehegatten; Bezahlen; Monatlich; Unterhaltsbeiträge; Urteil; Verpflichtet; Vorinstanzlich; Rechnen; Ehemann
ZHLE150014Eheschutz Gesuchsteller; Unterhalt; Gesuchsgegnerin; Berufung; Partei; Gesuchstellers; Parteien; Verfahren; Vorinstanz; Höhe; Einkommen; Unterhaltsbeiträge; Unentgeltliche; Urteil; Gewinn; Berufungsverfahren; Geschäft; Bezahle; Entscheid; Sozialabgaben; Regel; Akten; Vorinstanzlich; Bezahlen; Verpflichtet; Ersichtlich; Vorinstanzliche; Vorliegende
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