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Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Art. 80 BVG vom 2023

Art. 80 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 80

Vorsorgeeinrichtungen

1 Die Bestimmungen dieses Titels gelten auch für die Vorsorgeeinrichtungen, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen sind.

2 Die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts sind, soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte aus­schliess­lich der beruflichen Vorsorge dienen, von den direkten Steuern des Bun­des, der Kantone und der Gemeinden und von Erbschafts- und Schenkungssteuern der Kanto­ne und Gemeinden befreit.

3 Liegenschaften dürfen mit Grundsteuern, insbesondere Liegenschaftensteuern vom Bruttowert der Liegenschaft und Handänderungssteuern belastet werden.

4 Mehrwerte aus der Veräusserung von Liegenschaften können entweder mit der all­gemeinen Gewinnsteuer oder mit einer speziellen Grundstückgewinnsteuer er­fasst werden. Bei Fusionen und Aufteilungen von Vorsorgeeinrichtungen dürfen keine Gewinnsteuern erhoben werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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