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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 8PILA from 2022

Art. 8 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 8

The court before which the main claim is brought also hears any counterclaim, provided there is a factual connection between the main claim and the counterclaim.

VIII. Co-defendants and plurality of actions >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 8 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130105Einhaltung von Fristen, Widerklage am Handelsgericht des Kantons Zürich gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen KlägerWiderklage; Handel; Handelsgericht; Klage; Zuständigkeit; Sachlich; Recht; Sachliche; Gericht; Partei; Recht; Beklagten; Parteien; Hauptklage; Handelsgerichts; Sachlichen; Handelsregister; Klagen; Darlehen; Zusammenhang; Eingabe; Zuständig; Voraussetzung; Kanton; Verfahren; Konnexität

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 190 (4A_444/2018)Art. 31 ZPO; Art. 113 IPRG; Gerichtsstand am Erfüllungsort. Ein Vertrag kann mehrere charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 31 ZPO und Art. 113 IPRG beinhalten. Anwendung auf die Planung und Bauleitung in einem Architektenvertrag (E. 2-4). Leistung; Charakteristisch; Vertrag; Charakteristische; Gericht; Erfüllungsort; Zivil; Gerichtsstand; Leistungen; Botschaft; Beschwerde; Schweiz; Zuständigkeit; Recht; Partei; Schweizer; Zivilprozessordnung; Vertrags; Zuständig; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Kanton; Erbringen; Hinweis; Hinweisen; Architekten
143 III 237 (5A_151/2017)Art. 5 Abs. 2 HEsÜ; Aufrechterhaltung der schweizerischen Zuständigkeit bei Wegzug in einen Nichtvertragsstaat. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Nichtvertragsstaat gilt für hängige Verfahren der Grundsatz der perpetuatio fori (E. 2.3 und 2.5). HEsÜ; Erwachsene; Erwachsenen; Erwachsenenschutz; Beschwerde; Aufenthalt; Zuständigkeit; Kindes; Vertragsstaat; Gewöhnliche; Gewöhnlichen; HKsÜ; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Perpetuatio; Bericht; Zuständig; Spanien; Haager; Wegzug; Schutz; International; Behörden; Übereinkommen; Nichtvertragsstaat; Erwachsenenschutzverfahren; Stuttgart; Internationale; Hängige

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STEPHEN V. BERTI, LORENZ DROESEBasler Kommentar, Internationales Privatrecht2013
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