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Obligationenrecht (OR)

Art. 799 OR vom 2021

Art. 799 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 799

Für Vorzugsstammanteile sind die Vorschriften des Aktienrechts über Vorzugsaktien entsprechend anwendbar.

G. Rückerstattung von Leistungen>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
86 I 101Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung.
Beschwerde; Rechtlich; Staatsrechtliche; Beschwerdeführer; Baurecht; Grundstück; Beschwerdeführerin; Baurechts; Baugenossenschaft; Recht; Staatsrechtlichen; Kaufsrecht; Regierungsrat; Baugesuch; Baubewilligung; Kanton; Eigentum; Kantonale; Entscheid; Interesse; Verfahren; Liegenschaft; Baurechtsvertrag; Mündlich; Eigentümerin; Urteil; Verkauf; Schaffhausen; Talberg; Bundesbahn
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