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Obligationenrecht (OR)

Art. 781 OR vom 2023

Art. 781 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 781

1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stamm­kapitals beschliessen.

2 Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.

3 Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflich­ten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhö­hung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.666

4 Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.667

5 Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordent­liche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:

1.
die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafter­versammlung;
2.
das Bezugsrecht der Gesellschafter;
3.
die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
4.
den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
5.
die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäfts­führer;
6.
die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handels­register und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.

666 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 957; BBl 2015 3617).

667 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

M. Herabsetzung des Stamm­kapitals >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 781 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2018.108Entscheid Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP Gesuch; Kapital; Kapitalerhöhung; Aktien; Gesuchsteller; Handelsregister; Verwaltungsrat; Gesuchsgegnerin; Generalversammlung; Beschluss; Eintrag; Eintragung; Würde; August; Handelsregisteramt; Andere; Gesuchstellern; Halten; Eingabe; Bezugsrecht; Gültig; Beschlossene; Anmeldung; Erhalte; Gallen; Durchführung; Entscheid; Nichtig; Innert

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGHG.2018.108Entscheid Teilentscheid vom 14. August 2018; HG.2018.108-HGP Gesuch; Kapital; Kapitalerhöhung; Aktie; Aktien; Gesuchsteller; Handelsregister; Verwaltungsrat; Generalversammlung; Gesuchsgegnerin; Frist; Recht; Eintrag; Beschluss; Handelsregisteramt; Eintragung; Bezug; Gesuchstellern; Eingabe; Gültig; Bezugsrecht; Beschlossene; Nichtig; Anmeldung; Bezugsrechte; Liberierung; Gallen; INDEL; BSK-Z; Entscheid
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
81 IV 2381. Art. 110 Ziff. 5, 251, 253 StGB. Urkundenfälschung und Erschleichung falscher Beurkundungen, begangen durch Vortäuschung und Überbewertung von Sacheinlagen in einer Bilanz, dem Sacheinlagevertrag, den Statuten, dem öffentlichen Errichtungsakt und dem Handelsregistereintrag anlässlich der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Erw. 1-3). 2. Verhältnis der Art. 251 und 253 StGB zu Art. 1 Abs. 1 BG vom 6. Oktober 1923 betreffend Strafbestimmungen zum Handelsregister- und Firmenrecht (Erw. 4). Melliger; Gesellschaft; Tatsache; Urkunde; Sacheinlage; Beschwerdeführer; Tatsachen; Handelsregister; Recht; Beurkundet; Beweis; Gründer; Beurkundung; Breymayer; Statuten; Recht; Falsche; Werkzeuge; Maschinen; Gründung; Bundesgesetz; Fahrnisbaute; Erklärungen; Bilanz; Sacheinlagevertrag; Register; Melligers; Brachte; Eintragung
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