Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 77 ZPO vom 2022
Art. 77
Wirkungen der Intervention
Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
- a.
- sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
- b.
- ihr unbekannte Angriffs- oder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 77 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HE210150 | Bauhandwerkerpfandrecht | Sicherheit; Nebenintervenienten; Gesuch; Gericht; Partei; Eintragung; Bankgarantie; Gesuchsgegnerin; Grundbuch; Frist; Parteien; Pfandrecht; Eingabe; Hinreichend; Handwerkerpfandrecht; Verfahren; Genügend; Kantons; Streit; Stellung; Einzelgericht; Forderung; Ordentlichen; Vertreten; Bauhandwerkerpfandrecht; Entscheid; Nebenintervenientin; Definitiv; Handelsgericht; Grundbuchamt |
ZH | HE180111 | Organisationsmangel | Verfahren; Recht; Gericht; Beklagten; Aktionär; Organisation; Gesellschaft; Aktien; Bundesgericht; Partei; Urteil; Nebenintervenient; Offerte; Geschäft; Versteigerung; Aktionäre; Vorliegenden; Preis; Untersuchungsgrundsatz; Sachverhalt; Auflösung; Rechtsbegehren; Gelte; Verpflichtet; Erwähnte; Lösung; Hinweis; Organisationsmängel |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2007.1 | Entscheid Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 3 ZPO (sGS 961.2). Das Handelsgericht ist nicht zuständig für eine Kollokationsklage gegen die Konkursmasse einer Bank (Handelsgerichtspräsident, 22. Januar 2007, HG.2007.1). | Banken; Handelsgericht; BankG; Konkurs; Kollokation; Kollokations; Klage; SchKG; Zuständigkeit; Handelsgerichts; Kollokationsklage; Sparkassen; Schwob; Kreisgericht; Konkursverfahren; Zuständig; Vorbem; Kommentar; Obsolet; Kanton; Möglichkeit; Bankenkonkurs; Bankenkommission; Konkursgericht; Gallen; Recht; Lassverfahren; Verordnung; Liquidation |
SG | HG.2003.42 | Entscheid Art. 1, 3, 14, 17 f., 23, 25, 27, 32, 34 ff. des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassenverkehr (Convention relative au Contrat de transport international de marchandises par route (CMR, SR 0.741.611). Zu entscheiden war im Wesentlichen über die Aktivlegitimation und Passivlegitimation der Parteien; insbesondere über die Frachtführerstellung der Beklagten und über die Gültigkeit einer Zession nach iranischem Recht (Handelsgericht, 23. März 2005, HG.2003.42) | Fracht; Transport; Kläg; Frachtführer; Recht; Klagt; Schaden; Klagte; Beklagten; Käufer; Käuferin; Empfänger; Haftung; Transportgut; Verkäufer; Thume; Vertrag; Fremuth; Verkäuferin; Transport; Order; Schadens; Maschine; Person; Klage; Streit; Beschädigt; Spediteur |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
120 Ia 217 | Art. 4 BV; verfassungsmässiger Armenrechtsanspruch eines Ausländers mit Wohnsitz im Ausland. Der Anspruch darf nicht vom Bestehen eines Staatsvertrages mit dem Wohnsitzstaat oder von dessen Zusicherung der Gleichbehandlung abhängig gemacht werden. | Recht; Unentgeltliche; Recht; Ausländer; Wohnsitz; Anspruch; Staat; Rechtspflege; Ausland; Appellationshof; Entscheid; Beschwerde; Armenrechts; Unentgeltlichen; Gesuch; Beschwerdeführer; Gleichbehandlung; Urteil; Bundesgericht; Auffassung; Gesichtspunkt; Ergebe; Schweiz; Ausländers; MÜLLER; Prozessführung; Armenrechts; Rechtsprechung; Diss; Erwägungen |
105 Ia 67 | Art. 4, 31 und 33 BV; Anwaltsmonopol in Steuersachen. 1. Legitimation der Partei zur staatsrechtlichen Beschwerde, wenn eine von ihr bevollmächtigte Person nicht als Parteivertreter zugelassen wurde (E. 1b). 2. Anwaltsmonopol und Handels- und Gewerbefreiheit: a) Inwiefern hat eine gesetzliche Ordnung der gewillkürten Parteivertretung die Handels- und Gewerbefreiheit zu beachten (E. 4)? b) Öffentliche Interessen, welche Einschränkungen der gewillkürten Parteivertretung rechtfertigen können (E. 5). c) Ist es mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbar, die gewillkürte Parteivertretung vor der obersten kantonalen Steuerjustizbehörde allein den Rechtsanwälten vorzubehalten? (Frage offen gelassen). Überblick über den Rechtszustand in den Kantonen (E. 7). | Recht; Kanton; Partei; Anwalt; Verwaltung; Steuer; Beschwerde; Parteivertretung; Kantone; Verwaltungsgericht; Person; Gewerbe; Personen; Handel; Bernische; Interesse; Gewerbefreiheit; Handels; Zürcher; Anwälte; Bernischen; Gelassen; Vertretung; Zugelassen; Anwaltsmonopol; Rekurs; Vertreter; Basel; Praxis; Steuerjustizbehörde |