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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 76 VRV vom 2022

Art. 76 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 76

294 Linienverkehr

(Art. 9 Abs. 3 SVG)295

1 Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, können die Kantone auf ihrem Gebiet für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplan­mässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahr­bedingungen und nach den Absätzen 2–4 auch hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge. Werden Nationalstrassen befahren, so dürfen die Ausnahmen nur mit Zustimmung des ASTRA bewilligt werden.296

2 Die Kantone können an Gesellschaftswagen bewilligen:

a.297
einen Normalanhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckan­hänger bis 3,5 t Gesamtgewicht; oder
b.
einen Anhänger zum Sachentransport.

3 Sie können an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Perso­nentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3,5 t Gesamtge­wicht bewilligen.

4 Sie können eine Breite bis 2,55 m auch auf Strassen mit einer signa­lisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:

a.
25 m beim Gelenkbus;
b.298
18,75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;
c.
25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentrans­port;
d.
28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personen­ transport und ein Gepäckanhänger mitge­führt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckan­hänger.

5 ...299

294 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2404).

295 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

296 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 5 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5957).

297 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

298 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 1998, in Kraft seit 15. Mai 1998 (AS 1998 1465).

299 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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