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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 74 VwVG vom 2020

Art. 74 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 741B. Bundesrat / I. Als Beschwerdeinstanz / 1. Zulässigkeit der Beschwerde / c. Subsidiarität

c. Subsidiarität

Die Beschwerde an den Bundesrat ist unzulässig gegen Verfügungen, die durch Beschwerde an eine andere Bundesbehörde oder durch Einsprache anfechtbar sind.


1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2000 32AGVE 2000 32 S.115 2000 Strassenverkehrsrecht 115 III. Strassenverkehrsrecht 32 Verkehrsanordnungen gemäss Art. 3 Abs. 4...Bundes; Beschwerde; Verwaltungsgericht; Zuständig; Zuständigkeit; Verwaltungsgerichts; Bundesrat; Recht; Bundesgericht; Sachlich; Verkehrsanordnung; Strasse; Beschwerdebefugnis; Strassen; Funktional; Sachliche; Verkehrsbeschränkung; Funktionelle; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Fälle; Verkehrsanordnungen; Regierungsrat; Beschwerdeführerinnen; Gemeinde; Strassenverkehrsrecht; Beurteilung; Bundesrates; Sinne; Funktionale; Fällen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 172 (2C_658/2008)Art. 6 und 48 VwVG; Art. 44, 46, 59 und 60 URG; Parteistellung der SRG und der UEFA im Rahmen der Genehmigung des GT 3c betreffend Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen ("Public Viewing"). Die Beschwerdelegitimation gegen einen Tarifgenehmigungsbeschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten richtet sich nach Art. 48 VwVG (E. 2.1). Zwar werden die einzelnen Rechtsinhaber in den Tarifverhandlungen regelmässig durch die Verwertungsgesellschaften vertreten; dies schliesst indessen nicht aus, dass einzelne von ihnen - wie die SRG und die UEFA bezüglich des "Public Viewings" - ausnahmsweise ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Tatsache, dass neben dem verwaltungsrechtlichen auch ein zivilrechtlicher Entscheid erwirkt werden kann, lässt das schutzwürdige Interesse an der Überprüfung der Tarifgenehmigung für sich allein nicht entfallen (E. 2.2 und 2.3). Der Streit um die kollektive oder individuelle Geltendmachung von Urheberrechten bzw. verwandten Schutzrechten ist regelmässig vermögensrechtlicher Natur; das Bundesverwaltungsgericht muss den von ihm angenommenen Streitwert minimal begründen (E. 3). Beschwer; Tarif; Beschwerde; Verwertung; Recht; Schiedskommission; Verfahren; Beschwerdeführer; Interesse; Verwertungsgesellschaften; Beschwerdeführerinnen; Streit; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Partei; Genehmigung; Urheberrecht; Vorinstanz; Rechtsinhaber; Urteil; Tarifgenehmigung; Tarife; Schutzwürdige; Angefochten; Verwaltungsrechtlich; Schutzrechte; Verwandte; Genehmigte; Parteistellung
124 II 460Teileröffnung einer Nationalstrasse; Umweltverträglichkeitsprüfung. Legitimation der Umweltschutzorganisationen zur Anfechtung von Verfügungen über die Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Ist die Anfechtungsbefugnis der Umweltschutzorganisationen bei Änderung solcher Anlagen eingeschränkter als jene der Natur- und Heimatschutzorganisationen? Frage offen gelassen (E. 1). Bei Teileröffnung einer Nationalstrasse ist nur dann eine zusätzliche Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen, wenn für die Teileröffnung ein neuer, im ursprünglichen Projekt nicht vorgesehener Nationalstrassen-Anschluss geschaffen wird (E. 2). Genügen die für die Teileröffnung vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen materiell, um die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Umweltschutzvorschriften beurteilen zu können, darf auf eine förmliche Prüfung im Sinne von Art. 9 USG verzichtet werden (E. 3a). Die Rüge, die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen fehlten, erweist sich als unbegründet (E. 3b-c). Die vorgenommenen Abklärungen hinsichtlich Lärmsituation und Luftbelastung beziehen sich weder auf einen zu kleinen Perimeter (E. 4a), noch beruhen sie auf falschen Verkehrsprognosen (E. 4b). "Flankierende Massnahmen" sind nicht notwendig (E. 5). Bundes; Verkehr; Kanton; Projekt; Beschwerde; Knonau; Umweltverträglichkeitsprüfung; Nationalstrasse; Umweltschutz; Beschwerdeführer; Verwaltungsgericht; Einsprache; Bundesrat; Entscheid; Bundesgericht; Anlage; Teileröffnung; Recht; Bericht; Autobahn; Ausführungsprojekt; Rechtlich; Lärm; Massnahmen; Verfügung; Anschluss; Auswirkungen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2015/16Konzession und NetzzugangVerfügung; Beschwerde; Trasse; Trassen; Vorinstanz; Behörde; Setzung; Beschwerdeführerin; Recht; Ausstand; Bundes; Entscheid; Mitglied; Verwaltung; Anordnung; Mitglieder; Anspruch; Beziehungsweise; Angefochtene; Trassenvergabe; Schweiz; Netzzugang; Verfahren; Besetzung; Entscheiden; Dispositiv; Untersuchung; Verkehr; Urteil; Ausstands
B-2214/2006Höhere Fachprüfung Beschwerde; Prüfung; Beschwerdeführerin; Steuern; Steuern Vorinstanz; Diplomarbeit; Recht; Experte; Schriftlich; Experten; Mündlich; Verfahren; Entscheid; Fächer; Bewertung; Diplomarbeit; Rüge; Diplomarbeit Bundesverwaltungsgericht; Noten; Höhere; Reglement; Steuerexperten; Rekurskommission; Rügen; Beurteilung; Kolloquium
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