Art. 74 IPRG vom 2022
Art. 74
Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation gilt Artikel 73 sinngemäss.
I. Zuständigkeit >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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