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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 74 IPRG vom 2022

Art. 74 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 74

Für die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Legitimation gilt Artikel 73 sinngemäss.

I. Zuständigkeit >1. Grundsatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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