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Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Art. 73 VwVG vom 2022

Art. 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 73

128

Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen:

a.
der Departemente und der Bundeskanzlei;
b.
letzter Instanzen autonomer Anstalten und Betriebe des Bundes;
c.
letzter kantonaler Instanzen.

128 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Ver­wal­tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

c. Subsidiarität >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
125 II 440Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest. BV; kantonales Ausführungsrecht zu Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 WaV; Überprüfung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle. Legitimation virtuell betroffener Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c). Eine kantonale Regelung, welche die quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald festlegt und dabei ausschliess- lich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, ist unvollständig und missverständlich. Sie kann aber bundes- und verfassungsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden, da die im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Waldkriterien den quantitativen Mindestkriterien vorgehen (E. 3). Bundes; Beschwerde; Kanton; Fläche; Bestockung; Rechtlich; Bundes; Recht; Kriterien; Waldgesetz; Bundesrecht; Beschwerdeführer; Kantonale; Kantone; Bundesgericht; Bundesrechts; Staatsrechtliche; Breite; Angefochten; Nachbarn; Quantitativen; Regierungsrat; Alter; Qualitativen; Vorschrift; Waldbegriff; Kantons; Bestockungen; Schematisch; Angefochtene
122 I 70Art. 3 und 37ter BV, Art. 2 ÜbBest. BV; Zuständigkeiten der Kantone für Einschränkungen des Startens und Landens mit Hängegleitern. Abstrakte Normenkontrolle; Legitimation (E. 1). Art. 37ter BV gibt dem Bund eine umfassende, aber keine ausschliessliche Kompetenz auf dem Gebiet der Luftfahrt. Die Kantone bleiben zuständig für Rechtsfragen, die der Bund nicht abschliessend geregelt hat (E. 2). Das Luftfahrtrecht des Bundes regelt das Starten und Landen mit Hängegleitern nicht abschliessend. Die Kantone bleiben zuständig für Einschränkungen im Interesse des Natur- und Heimatschutzes (E. 3 und 4). Das angefochtene Gesetz lässt Raum für eine verfassungskonforme, dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung tragende Anwendung (E. 5). Bundes; Start; Rechtlich; Kanton; Recht; Luftfahrt; Beschwerde; Landen; Hängegleiter; Starten; Kantone; Kantonale; Verbot; Natur; Alpgesetz; Kompetenz; Luftfahrzeuge; Hängegleitern; Angefochten; Einschränkung; Angefochtene; Gebiet; Interesse; Zuständig; Aspekt; Alpgebiet; Staatsrechtliche; Einschränkungen; Bundesrecht; Benützung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-759/2014BundespersonalBundes; Beschwerde; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführer; Personal; Vorinstanz; Zuständig; Personalbeurteilung; Partei; Angefochten; Verfahren; Arbeit; Bundesrat; Zuständigkeit; Angefochtene; Verfügungen; Leistung; Justiz; Lohnanteil; Folgend:; Sind; Verfahrenskosten; Praxiskommentar; VwVG; Richter; Resources; Human
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