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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 722 ZGB vom 2023

Art. 722 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 722

1 Wer seinen Pflichten als Finder nachkommt, erwirbt, wenn wäh­rend fünf Jahren von der Bekanntmachung oder Anzeige an der Eigen­tümer nicht festgestellt werden kann, die Sache zu Eigentum.

1bis Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.595

1ter Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.596

2 Wird die Sache zurückgegeben, so hat der Finder Anspruch auf Ersatz aller Auslagen sowie auf einen angemessenen Finderlohn.

3 Bei Fund in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt wird der Hausherr, der Mie­ter oder die Anstalt als Finder betrachtet, hat aber keinen Finder­lohn zu beanspruchen.

595 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

596 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (Grundsatzartikel Tiere), in Kraft seit 1. April 2003 (AS 2003 463; BBl 2002 4164 5806).

4. Schatz >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 722 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH160079Einstellung Beschwerde; Recht; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Tausendernote; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Gewahrsam; Anklage; Gericht; Verfügung; Schalter; Mäss; Bezirksgericht; Uster; Unrechtmässig; Verfahrens; Aneignung; Bundesgericht; Unrechtmässige; Schuldig; Sachverhalt; Antrag; Nichtanzeigen; Fundes; Verloren; Rechtsprechung; Habe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
124 III 241Art. 722 Abs. 1 ZGB; Eigentumserwerb an einer verlorenen Sache. An einem verlorenen Inhaberschuldbrief ist ein originärer Eigentumserwerb durch den Finder möglich, wenn dieser die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten erfüllt hat.
Carte; Cartella; Trova; Credito; Ipotecaria; L'art; Portatore; Proprietario; Diritto; Commento; Della; Incorpora; Creditore; Zurighese; Essere; Valore; All'art; Trovato; JÄGGI; Debitore; Nella; Legge; Segue; Oggetto; Senso; Invece; Acquisto; Originario; Segg; Ritrovamento
100 IV 108I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr ist (Erw. 1). 2. Die vom bisherigen Markeninhaber zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum gemäss Art. 16 MSchG in Verbindung mit Art. 19 MSchV beglaubigte Erklärung, die Marke sei auf einen neuen Inhaber übergegangen, hat Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB (Erw. 2). II. Art. 159 StGB. Ein einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, der für das Vermögen der Aktiengesellschaft durch Abschluss von Rechtsgeschäften zu sorgen hat, muss sich die von ihm vorgenommene unbefugte Übertragung einer im Register eingetragenen und zum Vermögen der Aktiengesellschaft gehörenden Marke auf einen Dritten als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4). Marke; Hafner; Vögtlin; Gesellschaft; Übertragung; Geschäft; Aktien; Aktiengesellschaft; Urkunde; übertrage; Gericht; Übertragungserklärung; Misteli; Register; Ersuchte; Beweis; Tatsache; Geschäftsführung; übertragen; Verwaltung; Beweisen; Befugt; MSchG; Schrift; Streichung; Gesellschafter; Eigentum; Beglaubigte; Eintragung; Basel
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