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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 699 ZGB vom 2023

Art. 699 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 699

1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwach­sen­der Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständi­gen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

2 Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen.

2. Wegschaffung zu­geführter Sachen u. dgl.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 699 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 60/2017/35 Entzug der aufschiebenden Wirkung im Rekursverfahren - Art. 23 VRG. An die Dringlichkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 VRG ist kein allzu strikter Massstab anzulegen. Insbesondere ist die Vorsitzende der Rekursinstanz nicht nur dann zu gegenteiligen Verfügungen berechtigt, wenn sich die Kollegialbehörde nicht innert nützlicher Frist versammeln liesse (E. 2.3). An die zum Entzug der aufschiebenden Wirkung berechtigenden Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen, da grundsätzlich von der gesetzlichen Ordnung auszugehen ist. Es muss sich um besonders qualifizierte und zwingende, hingegen nicht um ganz ausserordentliche Gründe handeln (E. 5.2). Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache können ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein (E. 5.6). Aufschiebende; Interesse; Aufschiebenden; Rekurs; Gemeinde; Regierungs; Interessen; Beschwerde; Strasse; Kanton; Strassen; Beschwerdeführerin; Verfügung; Dringlichkeit; Vorsitzende; Fahrräder; Entscheid; Teilige; Kantons; Einsprache; Wanderweg; Verfahren; Entzug; Gewährung; Wanderer; Kantonale; Verfahrens; Teiligen; Anordnung; Signalisation
SGBO.2016.56Entscheid Art. 641 Abs. 2, Art. 928 ZGB (SR 210): Gesetzliche Grundstück; Pisten; Skisport; Skizone; Nutzung; Eigentum; Grundstücke; öffentlich; Stehen; Beklagte; Duldung; Beklagten; Grundlage; Pistenfahrzeuge; Eingriff; Gemeinde; Kanton; Grundeigentümer; Pflicht; Pistenfahrzeugen; Ausübung; Eigentumsbeschränkungen; Enteignung; Skisportes; Gesetz; öffentliche; Kläger; Gesetzlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2002.00162Sperrung einer Privatstrasse einer Flurgenossenschaft während des SchiessbetriebsGenossenschaftswegs; Drittpersonen; Liegende; Wäre; Sicherheit; Enteignungsweg; Sperrung; Gesetzliche; Bestimmungen; Sicherheitsbestimmungen; Areals; Erforderlich; Polizeiliche; Einigung; Grundeigentümer; Errichten; Sicht; Erschiene; Zweck­mässiger; Sper­rung; Bundesrechtlichen; Gütliche; Verwaltungsgericht; Anordnung; Sicherzustellen; Kommentar; Vorliegenden; Beschwerdeverfahren; Zweckmässigkeit; Beschwer­de­führerin
SOVWBES.2016.210Bauen ausserhalb der Bauzone (Tannenbaumkultur)Beschwerde; Beschwerdeführerin; Parzelle; Tannen; Brunnen; Anlage; Bestockung; Einfriedigung; Feuerstelle; Bewilligung; Setze; Bäume; Welschenrohr; Standortgebunden; Anlagen; Grundstück; Worden; Zonenkonform; Wasser; Baute; Tannenbaumkultur; Verwaltungsgericht; Schuppen; Bauten; Mergelbelag; Sitzplatz; Zufahrt; Jurasteinblöcke; Inner
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 195Art. 699 Abs. 1 ZGB; Betreten von Wald und Weide; richterliches Verbot. Richterliche Verbote erwachsen nicht in materielle Rechtskraft. Sie können von einem beschuldigten Störer in einem allfälligen Strafverfahren angefochten werden, so dass deren Rechtmässigkeit vom Gericht zu überprüfen ist (E. 2.2). Bewirtschaftungsweg, der zuerst über eine Weide (Dauerwiese) und danach über eine extensiv genutzte Wiese (Ökowiese) führt, bevor er in den Wald einmündet. Den Zutritt zum Bewirtschaftungsweg nur deshalb zu verbieten, weil das angrenzende Land auf einem kurzen Wegabschnitt eine extensiv genutzte Wiese ist, widerspricht Sinn und Zweck von Art. 699 Abs. 1 ZGB. Das richterliche Verbot, welches das Betreten des Bewirtschaftungswegs untersagt, verstösst daher gegen Art. 699 Abs. 1 ZGB (E. 2.3-2.8). Verbot; Wiese; Weide; Extensiv; Genutzte; Beschwerde; Bewirtschaftungsweg; Verbots; Übertretung; Betreten; Grundstück; REY/STREBEL; Recht; Urteil; Bundesgericht; MEIER-HAYOZ; Luzern; Kantons; Zutritt; Richterliche; Vorinstanz; Schuldig; STEINAUER; Direktzahlungen; Hinweis; Beschwerdeführer; Dient; Dauerwiese; GÖKSU
109 Ia 76Pilzsammelverbot; Art. 699 ZGB; Gemeindeautonomie. 1. Das Aneignungsrecht nach Art. 699 ZGB kann durch kantonales öffentliches Recht eingeschränkt werden, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse gegeben ist und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (E. 3b). 2. Beurteilung eines auf drei Jahre beschränkten, absoluten Pilzsammelverbotes für das Gebiet einer ganzen Gemeinde (E. 3c und 3d). Gemeinde; Pilze; Regierung; Pilzen; Pilzsammelverbot; Kanton; Schutz; Beschwerde; Verbot; Aneignung; Kantons; Sammeln; Interesse; Sumvitg/Somvix; Massnahme; Verboten; Gemeinden; Gebiet; Pilzschutz; Aneignungsrecht; Bundesgericht; Pflanzen; öffentlichrechtliche; Beschluss; Beeren; Dreijährige; Massnahmen; Beschwerdeführerin; Erwägungen

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Meyer-HayozBerner Kommentar zum ZGB1975
Robert HaabZürcher Kommentar1938
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