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Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG)

Art. 69 AIG vom 2022

Art. 69 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) drucken

Art. 69

Anordnung der Ausschaffung

1 Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn:

a.
diese die Frist, die ihnen zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen las­sen;
b.
deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann;
c.164
diese sich in Haft nach den Artikeln 76 und 77 befinden und ein rechtskräftiger Aus- oder Wegweisungsentscheid oder ein rechtskräftiger Entscheid über die Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB165 oder Artikel 49a oder 49abis MStG166 vorliegt.

2 Haben Ausländerinnen oder Ausländer die Möglichkeit, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen, so kann die zuständige Behörde sie in das Land ihrer Wahl ausschaffen.

3 Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffe­nen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schriftlich.167

4 Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjäh­rigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.168

164 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1413; BBl 2018 1685).

165 SR 311.0

166 SR 321.0

167 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).

168 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 1 des BB vom 18. Juni 2010 betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5925; BBl 2009 8881).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSAUS.2020.56 (AG.2020.681)Verlängerung der Durchsetzungshaft (BGer 2C_35/2021 vom 10. Februar 2021)Durchsetzungs; Durchsetzungshaft; Werden; Dezember; -PCR-Test; COVID-; Person; Verhalten; Möglich; Migration; Tunesien; Ausschaffung; Durchführung; Ausländer; Verlängerung; Migrationsamt; Einzelrichter; Ausreise; Behörde; Weiter; Vollzug; Einzelrichterin; Freiwillig; Behörden; Schweiz; Haftentlassung; Wegweisung; Verhandlung; Haftentlassungsgesuch; Mündliche
BSAUS.2019.98 (AG.2020.1)Verlängerung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_15/2020 vom 6. Februar 2020)Beurteilte; Migration; Irland; Migrationsamt; Behörde; Aufenthalt; Behörden; Beurteilten; Irischen; Aufenthalts; November; Stellt; Einzelrichter; Oktober; Bereit; Monate; Bekannt; Weiter; Verhandlung; Ausschaffungshaft; Welche; Dezember; Tochter; Urteil; Algerien; Ausländer; Rechtlich; Beschwerde; Worden; Anlässlich
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-5557/2021Asyl und WegweisungBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Abklärung; Vorinstanz; Verfügung; Sachverhalt; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Schweiz; Akten; Minderjährig; Verfahren; Sachverhalts; Dispositiv; Minderjährige; Abklärungen; Dispositivziffer; Urteil; Schweizer; Unbegleitete; Verfahrens; Vollzug; Beziehungsweise; Familie; Schweizerische; Alter; Vertretung; Falsch; Institut
D-2652/2020Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Somali; Vorinstanz; Recht; Person; Herkunft; Schwerdeführers; Glaubhaft; LINGUA; Beschwerdeführers; Abklärung; Schul; Somalia; Verfügung; Analyse; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisungsvollzug; Mitwirkung; Identität; Verletzung; Verfahren; Unglaubhaft; Ausreise; Familie; Sachverhalt; Mitwirkungspflicht; Gehör; Schule
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