1 Verwendet jemand fremde Pflanzen auf eigenem Grundstücke, oder eigene Pflanzen auf fremdem Grundstücke, so entstehen die gleichen Rechte und Pflichten, wie beim Verwenden von Baumaterial oder bei Fahrnisbauten.
2 Eine dem Baurecht entsprechende Dienstbarkeit für einzelne Pflanzen und Anlagen von Pflanzen kann auf mindestens zehn und auf höchstens 100 Jahre errichtet werden.546
3 Der belastete Eigentümer kann vor Ablauf der vereinbarten Dauer die Ablösung der Dienstbarkeit verlangen, wenn er mit dem Dienstbarkeitsberechtigten einen Pachtvertrag über die Nutzung des Bodens abgeschlossen hat und dieser Vertrag beendigt wird. Das Gericht bestimmt die vermögensrechtlichen Folgen unter Würdigung aller Umstände.547
546 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
547 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4121; BBl 2002 4721).
V. Verantwortlichkeit des Grundeigentümers >1. Bei Überschreitung des Eigentumsrechts548548 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG130039 | Forderung | Trich; Strich; Mängel; Klagte; Müsse; Unternehmer; Werkvertrag; Beklagten; Weissputz; Rechnung; Bestritten; Besteller; Partei; Farbe; Müssen; Bauherr; Nachbesserung; Recht; Maler; Mangel; Ersatz; Untergr; Leistung; SIA-Norm; Ersatzvornahme; Forderung; Treppe; Material; Gewesen |