E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Obligationenrecht (OR)

Art. 678 OR vom 2021

Art. 678 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 678

456

1 Aktionäre, Mitglieder des Verwaltungsrats, mit der Geschäftsführung befasste Personen und Mitglieder des Beirats sowie ihnen nahestehende Personen sind zur Rückerstattung von Dividenden, Tantiemen, anderen Gewinnanteilen, Vergütungen, Bauzinsen, gesetzlichen Kapital- und Gewinnreserven oder anderen Leistungen verpflichtet, wenn sie diese ungerechtfertigt bezogen haben.

2 Übernimmt die Gesellschaft von solchen Personen Vermögenswerte oder schliesst sie mit diesen sonstige Rechtsgeschäfte ab, so werden diese Personen rückerstattungspflichtig, soweit ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht.

3 Artikel 64 findet Anwendung.

4 Der Anspruch auf Rückerstattung steht der Gesellschaft und dem Aktionär zu. Der Anspruch des Aktionärs geht auf Leis>tung an die Gesellschaft.>

5 Die Generalversammlung kann beschliessen, dass die Gesellschaft Klage auf Rückerstattung erhebt. Sie kann den Verwaltungsrat oder einen Vertreter mit der Prozessführung betrauen.

6 Im Konkurs der Gesellschaft kommt Artikel 757 sinngemäss zur Anwendung.>

456 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2020 4005; 2022 109; BBl 2017 399).

II. Verjährung>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 678 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG200175ForderungKlagt; Klagten; Beklagten; Geschäft; Recht; Dividende; Forderung; Rückstellung; Gesellschaft; Geschäftsjahr; Flugzeug; Liquidation; Dividenden; Schaden; Rückstellungen; Höhe; Revision; Bilanz; Partei; Gerin; Verwaltungsrat; Pflicht; Betrag; Klage; Konkurs; Klage; Bilanzgewinn; Tigkeit; Parteien
ZHRV210008VollstreckbarerklärungGesuch; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Urteil; Beschwerde; Gesuchstellerin; Stempel; Garantie; September; Entscheid; Justice; Rechts; Bundesgericht; Gericht; Handle; Urteils; Exequatur; Original; Schweizerischen; Muttergesellschaft; Vorinstanz; Gesellschaft; Gerichts; Vollstreckbarerklärung; Gelegt; Treffe; Aktionär
Dieser Artikel erzielt 13 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2015/323Entscheid Steuerrecht, privilegierte Besteuerung von Beteiligungserträgen des Privatvermögens: Qualifikation einer asymmetrischen Dividende (Art. 7 Abs. 1 StHG, SR 642.14; Art. 50 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 lit. c StG).Eine Aktiengesellschaft richtete den drei Aktionären unabhängig von deren Kapitalquote eine Dividende von je Fr. 2 Mio aus. Der im Kanton St. Gallen steuerpflichtige Beschwerdeführer hält lediglich 20% des Aktienkapitals. Das ändert nichts daran, dass auch der gemessen an der Beteiligungsquote überproportionale Anteil der Dividende (konkret Steuer; Gewinn; Dividende; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Prozent; Gewinnsteuer; Einkommen; Kanton; Gesellschaft; Dividenden; Beschwerdeführer; Einkommenssteuer; Recht; Wirtschaftlichen; Arbeit; Doppelbelastung; Teilsatzverfahren; Aktionär; Gallen; Gewinnausschüttung; Milderung; Wäre; Steuerumgehung; Entlastung; Zivilrechtlich; Offene; Kapitalgesellschaft
BSZB.2018.36 (AG.2019.717)Forderung (BGer 4A_545/2019 vom 13. Februar 2020)Beklagte; Berufung; Forderung; Kläger; Klägerin; Darlehen; Klägerinnen; Konkurs; Rechts; Beklagten; Zivilgericht; Entscheid; Werden; Worden; Gemäss; Forderungen; Stellt; Beweis; Konkursitin; Angefochtene; AaO; Angefochtener; Partei; Gewesen; Auflage; Vorliege; Berufung; Gesellschaft; Geschäfts; Gelten
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 602Rückerstattung von an Mitglieder des Verwaltungsrates ausgerichteten Leistungen, soweit diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen (Art. 678 Abs. 2 OR). Offensichtliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 4 und 8). Bedeutung des offensichtlichen Missverhältnisses zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (E. 9) und des bösen Glaubens der Empfänger (E. 10). Gesellschaft; Wirtschaftlich; Wirtschaftliche; Beschwerde; Beschwerdeführer; Missverhältnis; Verwaltung; Wirtschaftlichen; Vorinstanz; Leistung; Aktien; Leistung; Verwaltungsrat; Entschädigung; SPÖRRI; Verkauf; Glaube; Ermessen; Gesellschafts; MÜLLER; Gewinnausschüttung; Hinweis; Verwaltungsräte; Grosszügig; Rückerstattung; Gewinnausschüttungen
140 III 533 (4A_138/2014)Rückerstattungsklage und Verantwortlichkeitsklage; Zulässigkeit konzerninterner Darlehen; Ausschüttbarkeit von Agio. Verhältnis der Rückerstattungsklage (Art. 678 OR) zur Verantwortlichkeitsklage (Art. 754 ff. OR; E. 3); Zulässigkeit konzerninterner Darlehen im Lichte des Verbots der Einlagenrückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) und Auswirkungen auf das freie Eigenkapital (E. 4); Ausschüttbarkeit von Agio als Teil der (ungesperrten) allgemeinen Reserve (Art. 671 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 OR; E. 6). Darlehen; Beschwerde; Dividende; Finance; Beschwerdegegnerin; Aktien; Reserve; Beschwerdeführerin; Swiss; Aktionär; Swisscargo; SAirGroup; Vorinstanz; Darlehens; Kapital; Schaden; Dividenden; Eigenkapital; Rückerstattung; Urteil; Rückzahlung; Ausschüttung; Rückerstattungs; Glich; Konzern; Verantwortlichkeit; Dividendenausschüttung; Bilanzgewinn; Gesperrt

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.121Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Person; Verfahren; Hierzu; Geschädigte; Bundesstrafgericht; Bundesanwaltschaft; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgerichts; Zivil; Beschwerdekammer; Nichtanhandnahmeverfügung; Urteil; Anzeige; Verletzt; Angefochtene; Aktie; Personen; Verfügung; Rechtlich; Nötigung; Gesagten; Hinweis; Transaktionen; Kommentar; Basel; Beschuldigten
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz