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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 668 OR de 2021

Art. 668 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 668

445

445 Abrogé par le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, avec effet au 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
99 Ib 145Handelsregister, Art. 80 und 83 Abs. 2 HRegV. Die Bestimmungen über die Aktienliberierung durch Verrechnung sind auf die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln analog anzuwenden (Erw. 1). Prüfungsbefugnis des Handelsregisterführers. Kapitalnachweis im konkreten Fall nicht erbracht (Erw. 2). Anforderungen an den Kapitalnachweis (Erw. 3). Gesellschaft; Kapitalerhöhung; Aktien; Bilanz; Handelsregister; Beschwerde; Generalversammlung; Buchauszug; Justiz; Zwischenbilanz; Stichtag; Bescheinigung; Justizdepartement; HRegV; Recht; Erforderlichen; Eintragung; Gesellschaftsmittel; Gesellschaftsvermögens; Liberierung; Beschwerdeführerin; Beglaubigte; Vermehrung; Beglaubigten; Reserven; Eigenmittel; Handelsregisteramt; Beschluss; Erstellt; Verwaltung
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