Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Art. 66 UVG vom 2020
Art. 66
Hat ein Anspruchsberechtigter keine oder niedrigere Leistungen bezogen als ihm zustehen, so kann er sie vom Versicherer nachfordern. Erhält ein Versicherer davon Kenntnis, dass keine oder zu niedrige Leistungen bezahlt wurden, so hat er den entsprechenden Betrag nachzuzahlen, auch wenn der Anspruchsberechtigte es nicht verlangt.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 66 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2013/43 | Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; UV-act; Unfall; Tätig; Beschwerdeführers; Versicherung; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Jedoch; Abklärung; Einsprache; Januar; Beschwerdegegnerin; Diesem; Abklärungen; Sachverhalt; Dezember; Mutter; Person; Entscheid; Ansprecher;Unfallversicherung; Aussage; Geführt |
SG | AHV 2008/17 | Entscheid Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17). | Beschwerde; Tätig; Beschwerdeführer; Selbstständig; Selbstständige; Selbstständige; Selbstständiger; Beschwerdegegnerin; Selbstständigerwerbende; Selbstständigerwerbender; Selbstständiger; Rechtliche; Spreche; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Montage; Status; Unselbstständig; Beiträge; Unselbstständige; Gallen; Tätigkeit; Schreiben; Jahren; Partei |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | UV 2013/43 | Entscheid Art. 1a Abs. 1 UVG, Art. 1 UVV (und Art. 10 ATSG): Arbeitnehmereigenschaft als Voraussetzung für die obligatorische Unfallversicherung. Art. 35 ATSG, Art. 66, 68 und 72f. UVG: Ersatzkasse ist zuständiger Unfallversicherer bei Fehlen eines Versicherungsvertrags und eines Betriebes gemäss Art. 66 UVG (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Juli 2014, UV 2013/43). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; UV-act; Unfall; Beschwerdeführers; Versicherung; Arbeitnehmer; Ersatzkasse; Abklärung; Umbau; Einsprache; Abklärungen; Recht; Beschwerdegegnerin; Sachverhalt; Ansprecher; Person; Entscheid; Mutter; Aussage;Unfallversicherung; Anlässlich; Verfügung; Befragung; Einspracheentscheid; Arbeitnehmereigenschaft |
SG | AHV 2008/17 | Entscheid Art. 5 Abs. 2 und 9 AHVG. Beitragsrechtliche Qualifikation einer (Unter-) Akkordantentätigkeit. Die Beurteilung des Status durch die SUVA ist für die AHV-Ausgleichskasse bindend, nicht jedoch für das Sozialversicherungsgericht. Dieses hat indessen nur dann korrigierend einzugreifen, wenn das Ergebnis des SUVA-Entscheids fragwürdig erscheint. Bei der Bejahung einer Änderung des Statuswechsels für noch nicht rechtskräftig verfügte Beiträge ist in Grenzfällen Zurückhaltung geboten. Bei bereits formell rechtskräftig verfügten Beiträgen bedarf eine Änderung des Statuswechsels eines Rückkommenstitels (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2009, AHV 2008/17). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Selbstständig; Selbstständige; Selbstständige; Selbstständiger; Beschwerdegegnerin; Selbstständigerwerbende; Selbstständiger; Selbstständigerwerbender; Unselbstständig; Erwerbstätigkeit; Montage; Status; Beiträge; Unselbstständige; Gallen; Recht; Arbeit; Stellung; Partei; Fenster; Spreche; Beschwerdeführers; Einkommen; Einsprache; Sozialversicherungsrechtlich; Urteil |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 V 114 (8C_817/2010) | Art. 66 Abs. 1 lit. o UVG; Art. 85 UVV; Art. 27 AVV; Tätigkeitsbereich der SUVA; Betriebe für Leiharbeit. Es rechtfertigt sich nicht, im Rahmen von Art. 66 Abs. 1 lit. o UVG zwischen Betrieben für Temporärarbeit und solchen für Leiharbeit (oder atypische Temporärarbeit) im Sinne von Art. 27 AVV zu unterscheiden. Deshalb sind Arbeitnehmer eines ungegliederten (in casu im Informatikbereich tätigen) Betriebes für Leiharbeit obligatorisch gegen das Unfallrisiko und gegen Berufskrankheit bei der SUVA versichert (E. 4). | Travail; Entre; Entreprise; Entreprises; Service; Travailleur; Services; Temporaire; Travailleurs; Activité; Location; L'assurance; Obligatoire; Disposition; Consid; L'entreprise; Domaine; Régie; Même; Pratique; D'une; Contrat; Cliente; Auprès; Personne; Fédéral; été; D'activité; Emploi; Cit |
115 V 290 | Art. 66 Abs. 1 lit. h UVG, Art. 79 UVV: Unterstellungsrecht. - Unterstellung von Handelsbetrieben unter die SUVA. Bedeutung der gesetzeskonformen Verordnungsauslegung. Massgebend für den Begriff der "schweren Ware" im Sinne von Art. 79 UVV ist nicht das Gewicht der einzelnen Verpackung, sondern mit Blick auf Art. 66 Abs. 1 lit. h in fine UVG dasjenige der Lagereinheit, zu der diese Güter zusammengefasst sind (Erw. 3a-d). - Rechtliche Bedeutung der Zusicherung eines SUVA-Vertreters anlässlich der Vorbereitung der UVV, die Anstalt beabsichtige nicht, ihren "Besitzstand" auszuweiten (Erw. 4). | Schwere; Recht; Unterstellung; Lager; Palette; Lagert; Versicherung; Güter; Unfall; Gewicht; Gelagert; Handelsbetriebe; Paletten; Verpackung; Unfallversicherung; Verordnung; Firma; Verpackungseinheit; Ständig; Obligatorisch; Menge; Betrieb; Schweren; Gelagerte; Versicherungsgericht; Eidg; Rechtsprechung; Verpackungseinheiten; Beschwerde |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3214/2020 | Zuständigkeit SUVA | Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Betrieb; Recht; Partei; Einsprache; Bundes; Hinweis; Entscheid; Begründung; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Arbeitgeber; Verfahren; Leitung; Versicherung; Installation; Bewässerungsanlage; Angefochten; Arbeitgeberin; Urteil; Angefochtene; Technisch; Hinweisen; Anlage; Erwägung; Sinne; Rechtlich; Unternehmung |
C-1545/2018 | Verhütung Unfälle und Berufskrankheiten | Beschwerde; Instanz; Beschwerdeführerin; Vorakten; Gerüst; Prämienerhöhung; BauAV; Vorinstanz; Akten; Recht; BVGer; Baustelle; Verfügung; Verfügt; Arbeitssicherheit; Vorschriften; BVGer-act; Gerüste; Vorinstanzliche; Mängel; Leitfaden; Urteil; Feststellung; Verfügte; Stufe; KAS-Leitfaden; Verfahren; Einsprache; Bundesverwaltungsgericht |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
KASPAR GEHRING | Kommentar, Zürich | 2018 |