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Verkehrsregelnverordnung (VRV)

Art. 65 VRV vom 2022

Art. 65 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 65

228 Länge

(Art. 9 Abs. 1 SVG)229

1 Die Länge der Fahrzeuge darf ohne Ladung höchstens betragen für:

Meter

a.
Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen

12,00

b.
Anhänger, ausgenommen Sattelanhänger

12,00

c.
Gesellschaftswagen mit zwei Achsen

13,50

d.
Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen

15,00

e.
Sattelmotorfahrzeuge

16,50

f.
Anhängerzüge

18,75

g.
Gelenkbusse

18,75.230

2 Die Länge der Gelenkbusse und der anderen Gesellschaftswagen darf einschliess­lich der Länge von abnehmbaren Zubehörteilen wie Skiboxen die Höchstlänge nach Absatz 1 nicht überschreiten.231

3 Bei Fahrzeugen, die für den Transport von mehrspurigen Motorfahr­zeugen beson­ders eingerichtet sind, dürfen Stützvorrichtungen zur Sicherung der beförderten Fahr­zeuge die zulässige Länge im Rahmen des zulässigen Überhanges (Art. 73 Abs. 3) um höchstens 1,10 m nach hinten und um höchstens 0,50 m nach vorne überschreiten.

4 Bei Sattelmotorfahrzeugen, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr 45-Fuss-Container und vergleichbare Transportbehälter von 45 Fuss Länge befördern, darf, auch im leeren Zustand, die zulässige Länge nach Absatz 1 Buchstabe e um höchstens 0,15 m überschritten werden.232

5 Bei schweren Motorwagen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb (Art. 94 Abs. 1ter VTS233) dürfen die Längen nach Absatz 1 Buchstaben a und e überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.234

6 Bei Anhängerzügen mit verlängerten aerodynamischen Führerkabinen oder mit Wasserstoffbehältern oder Batterien für den Antrieb darf die Länge nach Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 9 Absatz 1 SVG überschritten werden, sofern kein grösseres Ladevermögen entsteht und die Kreisfahrbedingungen nach Artikel 65a eingehalten werden.235

228 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 4 der V vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, in Kraft seit 1. Okt. 1995 (AS 1995 4425).

229 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 3519).

230 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

231 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3565).

232 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 7. Mai 2017 (AS 2017 2649).

233 SR 741.41

234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 13).

235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 1. April 2022 bis zum 31. Dez. 2030 (AS 2022 13).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 65 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRVB-07-1Widerhandlung gegen die StrassenverkehrsgesetzgebungBerufung; Kantons; Bünden; Graubünden; Anhänger; Richtsausschuss; Kantonsgericht; Berufungskläger; Kantonsgerichtsausschuss; Lizei; Verfügung; Verfahren; Polizei; Departement; Anhängerzug; Deichsel; Justiz; Angefochten; Verbindung; Gesundheit; Gerzuges; Widerhandlung; Schuldig; Mitgeteilt; Sicherheit; Sanitätsdepartement; Februar
GRVB-02-19Widerhandlung gegen das StrassenverkehrsgesetzLadefläche; Berufung; Überhang; Fahrzeug; Hecklade; Hinaus; Ladung; Berufungskläger; Länge; Transport; Anhänger; Busse; Kanton; Graubünden; Recht; Zulässige; Zeuge; Richtlinie; Vorinstanz; Kantonsgericht; Schriften; Kapazität; Entscheid; Vergrösserung; Maximal; Ximallänge; Ragenden; Berufungsklägers
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