Art. 636 ZGB vom 2023
Art. 636
1 Verträge, die ein Erbe über eine noch nicht angefallene Erbschaft ohne Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, sind nicht verbindlich.
2 Leistungen, die auf Grund solcher Verträge gemacht worden sind, können zurückgefordert werden.
B. Haftung der Miterben unter sich >I. Gewährleistung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
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BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 163 | Art. 636 ZGB; Verträge vor dem Erbgang. Der Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB kann Absprachen künftiger Miterben über die Zuteilung einzelner Gegenstände oder Rechte beinhalten (E. 1 und 2). Verhältnis zwischen einem Testament des Erblassers und dessen Zustimmung zu einem Vertrag im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB (E. 3). | Testament; Liegenschaft; Vereinbarung; Vertrag; Liegenschaften; Erblasser; Nachlass; Recht; Beklagten; Teilung; Erblasserin; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Testaments; Berufung; Letztwillige; Bundesgericht; Erben; Teilungsvorschrift; Berufen; Rechte; Erbschaft; Miterben; Vertrages; Pflichtteil; Kantons; Fraglichen; Schwyz |
98 II 281 | Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft. 1. Ein solcher Vertrag kann gültig zustandekommen. wenn der Erblasser mitwirkt und zustimmt (Gegenschluss aus Art. 636 Abs. 1 ZGB). (Erw. 5 Abs. 1.) 2. Der Vertrag, den ein Erbe unter Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers im Sinne von Art. 636 Abs. 1 ZGB mit einem Miterben oder einem Dritten abschliesst, bindet bloss den Veräusserer und den Erwerber, nicht auch den Erblasser, und gibt dem Erwerber nur einen obligatorischen Anspruch gegen den Veräusserer auf das Betreffnis, das diesem bei der Erbteilung zukommt. Die für die Gültigkeit des Vertrags erforderliche Mitwirkung und Zustimmung des Erblassers besteht darin, dass dieser gegenüber den Vertragsparteien eindeutig sein Einverständnis mit dem Vertragsinhalt äussert (Erw. 5 lit. d). Zeitpunkt dieser Äusserung (Erw. 5 lit. e). 3. Der Vertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form im Sinne von Art. 12 ff. OR (Erw. 5 lit. f; Bestätigung der Rechtsprechung). Dagegen ist für die Gültigkeit des Geschäfts nicht notwendig, dass der Erblasser sein Einverständnis schriftlich äussert (Erw. 5 lit. g; Änderung der Rechtsprechung).
| Vertrag; Erblasser; Vertrags; Erbschaft; Erblassers; Angefallen; Zustimmung; Angefallene; Mitwirkung; Schriftlich; Gültigkeit; Einverständnis; Schriftliche; Erben; Miterbe; Erwerber; Vertragsparteien; Vertragsabschluss; Recht; Miterben; Auffassung; Erbvertrag; Eindeutig; TUOR/SCHNYDER; TUOR/PICENONI; Äusserung; Schriftlichen |