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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 630 OR de 2021

Art. 630 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 630

325

Pour être valable, la souscription requiert:

1.
l’indication du nombre, de la valeur nominale, de l’espèce, de la catégorie et du prix d’émission des actions;
2.
l’engagement inconditionnel d’effectuer un apport correspondant au prix d’émission.

325 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 4 oct. 1991, en vigueur depuis le 1er juil. 1992 (RO 1992 733; FF 1983 II 757).

II. Pièces justificatives>
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
109 II 47Art. 697 Abs. 3 OR. Auskunftsrecht des Aktionärs. 1. Der Aktionär kann dieses Recht auch durchsetzen, wenn er auf eine Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen verzichtet. Zuständigkeit nach kantonalem Recht und deren Folgen (E. 2). 2. Inhalt und Umfang des Anspruchs auf Auskunfterteilung (E. 3).
Beschwerde; Auskunft; Aktionär; Beschwerdeführerin; Recht; Gesellschaft; Holding; Auskunfterteilung; Gerichtspräsident; Entscheid; Aktionärs; Hinweis; Stille; Anspruch; Verfahren; Reserven; Bezirksgerichts; Patvag; Aufschlussbegehren; Ems-Chemie; Gerichtspräsidenten; Hinweisen; Näher; Gesuch; Staatsrechtliche; Urteil; Beglaubigte; Abschriften; Auffassung; Angefochtenen
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