Diritto di ricorso
Contro le decisioni delle autorità cantonali e federali hanno inoltre diritto di ricorso le associazioni dei datori di lavoro e dei lavoratori interessati.
1 Nuovo testo giusta l’all. n. 98 della L del 17 giu. 2005 sul Tribunale amministrativo federale, in vigore dal 1° gen. 2007 (RU 2006 2197 1069; FF 2001 3764).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2002.00332 | Bewilligungspflicht für Sonntagsarbeit bejaht bei einem Verkaufsgeschäft, das wegen seiner Grösse und seines Sortiments am in Frage stehenden Bahnhof nicht mehr als Reisebedürfnisbetrieb bezeichnet werden kann. | Reise; Beschwerde; Bahnhof; Bedürfnis; Geschäft; Reisen; Reisende; Bedürfnisse; Verkauf; Reisenden; Verkaufs; Arbeit; Lebens; Nebenbetrieb; Bundesgericht; Sonntag; Betrieb; Bahnhof; Lebensmittel; Beschwerdegegner; Verkehrs; Angebot; Hofen; Reisebedürfnisbetrieb; Nebenbetriebe; Betriebe; Uster; Private; Beschwerdegegnerin; Verfügung |
SG | III-2016/1 | Entscheid Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c ArG (SR 822.11), Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 ArGV 2 (SR 822.112). Wildhaus-Alt St. Johann liegt in einem Fremdenverkehrsgebiet und dem Fremdenverkehr an diesem Ort kommt wesentliche Bedeutung zu. Der Coop Unterwasser dient zudem der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen. Da die zeitlichen Grenzen eng zu ziehen sind, rechtfertigt es sich, die Sonntagsöffnungszeit in den Wintermonaten auf die Zeit vom 15. Januar bis 15 März und in den Sommermonaten auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. August zu beschränken (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung III, 19. Oktober 2016, III-2016/1). | Unterwasser; Sonntag; Fremdenverkehr; Touristen; Woche; Bedürfnis; Johann; Arbeit; Wildhaus; Betrieb; Bedürfnisse; Fremdenverkehrs; Sonntagsarbeit; Winter; Wildhaus-Alt; Betriebe; Xx‘xxx–; Gemeinde; Umsatz; Wochen; Recht; Tourismus; Rekurs; Fremdenverkehrsgebiet; Touristische; Sommer; Genossenschaft; Spezifische; Wintersaison |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 Ib 374 | Art. 40 Abs. 1 lit. g EBG und Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis von Gewerkschaften im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren um Ladenöffnungszeiten. Die Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL) und der Kaufmännische Verband Zürich (KVZ) sind weder nach Art. 48 lit. a VwVG (E. 2a) noch nach dessen lit. b (E. 2b) legitimiert, eine im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren ergangene Verfügung über Nebenbetriebsstatus und Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement anzufechten. | Beschwerde; Arbeit; Mitglieder; Entscheid; Interesse; Verband; Verkehr; Bundesamt; Beschwerdeführer; Gewerkschaft; Hauptbahnhof; Arbeitsgesetz; Eisenbahnrechtliche; Handel; Arbeitnehmer; Legitimiert; Bundesamtes; Verfügung; Bedürfnis; Verkehrs; Lebensmittel; Transport; Handel; Öffnungs; Anstandsverfahren; Angefochten; Kaufmännische; Verkauf; Interessen; Bedürfnisse |
116 Ib 270 | Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot. 1. Legitimation der Arbeitnehmerverbände (E. 1a). 2. Kognition des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements (E. 3). 3. Ratio legis des Nacht- und Sonntagsarbeitsverbots; Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot; Begriff der wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit; Verhältnis zwischen Nachtarbeitsverbot und Sonntagsarbeitsverbot (E. 4, 5). 4. Kriterium der Berufsüblichkeit für die Bewilligung von Frauensonntagsarbeit; Sonderschutz weiblicher Arbeitnehmer und Gleichstellung von Frau und Mann (E. 6, 7). | Sonntag; Sonntags; Sonntagsarbeit; Arbeit; Wirtschaftlich; Unentbehrlich; Unentbehrlichkeit; Frauen; Betrieb; Wirtschaftliche; Bewilligung; Arbeitnehmer; Nachtarbeit; Verordnung; Männer; Sonntagsarbeitsverbot; Bundesamt; Volkswirtschaftsdepartement; Bewilligt; Wirtschaftlichen; Konkurrenz; Innere; Arbeitsverfahren; Familie; Beruf; Eidg; Sozial; Nachtoder |