1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächtnisses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zugewendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.
2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vorerben.
D. Verschollenheit >I. Beerbung eines Verschollenen >1. Erbgang gegen Sicherstellung >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF110005 | Testament | Berufung; Verfügung; Berufungsklägerin; Vermächtnis; Erbschaft; Letztwillige; Recht; Letztwilligen; Erblasser; Ziffer; Alleinerbin; Liegenschaft; Verfahren; Sicherstellung; Nachvermächtnis; Vorinstanz; Feststellung; Aufgeschobenem; Erbschaftsverwaltung; Anfall; Verkaufserlös; Dispositiv; Entscheid; Sicherstellungspflicht; Eröffnung; Nacherbe; Auslegung; Erben; Beschwerde |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
140 III 145 (5A_600/2013) | Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). | Beistand; Nacherben; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Vorerbe; Erben; Nondum; Gelte; Person; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Kindes; Sicherstellung; Auslieferung; Nachlass;Grundbuch; Conceptus; Geltende; Vermögens; Anzuordnen; Beschwerde; Gezeugt; Wahrung; Personen; Nacherbeneinsetzung; Kantons |