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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 545 ZGB vom 2022

Art. 545 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 545

1 Auf dem Wege der Nacherbeneinsetzung oder des Nachvermächt­nis­ses kann die Erbschaft oder eine Erbschaftssache einer Person zu­ge­wendet werden, die zur Zeit des Erbfalles noch nicht lebt.

2 Ist kein Vorerbe genannt, so gelten die gesetzlichen Erben als Vor­erben.

D. Verschollen­heit >I. Beerbung ei­nes Verschollenen >1. Erbgang ge­gen Si­cher­stellung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 545 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF110005TestamentBerufung; Verfügung; Berufungsklägerin; Vermächtnis; Erbschaft; Letztwillige; Recht; Letztwilligen; Erblasser; Ziffer; Alleinerbin; Liegenschaft; Verfahren; Sicherstellung; Nachvermächtnis; Vorinstanz; Feststellung; Aufgeschobenem; Erbschaftsverwaltung; Anfall; Verkaufserlös; Dispositiv; Entscheid; Sicherstellungspflicht; Eröffnung; Nacherbe; Auslegung; Erben; Beschwerde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Beistand; Nacherben; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Vorerbe; Erben; Nondum; Gelte; Person; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Kindes; Sicherstellung; Auslieferung; Nachlass;Grundbuch; Conceptus; Geltende; Vermögens; Anzuordnen; Beschwerde; Gezeugt; Wahrung; Personen; Nacherbeneinsetzung; Kantons
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