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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 536 ZGB vom 2023

Art. 536 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 536

Wird der Verzichtende auf Grund der Herabsetzung zu einer Rück­leistung an die Erbschaft verpflichtet, so hat er die Wahl, entweder diese Rückleistung auf sich zu nehmen oder die ganze Leistung in die Tei­lung einzuwerfen und an dieser teil­zunehmen, als ob er nicht ver­zich­tet hätte.

A. Voraus­setzung auf Seite des Erblas­sers >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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