Art. 52 VVG vom 2020
Art. 52 Kontrollmassnahmen
Kontrollmassnahmen
Ist eine Überversicherung gegen Feuersgefahr abgeschlossen worden, so ist die nach kantonalem Rechte zuständige Behörde befugt, die Versicherungssumme auf Grund einer amtlichen Schätzung auf den Betrag des Versicherungswertes herabzusetzen, wenn die Überversicherung nicht als gerechtfertigt erscheint.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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