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Obligationenrecht (OR)

Art. 509 OR vom 2022

Art. 509 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 509

1 Durch jedes Erlöschen der Hauptschuld wird der Bürge befreit.

2 Vereinigen sich aber die Haftung als Hauptschuldner und diejenige aus der Bürgschaft in einer und derselben Person, so bleiben dem Gläubiger die ihm aus der Bürgschaft zustehenden besondern Vorteile gewahrt.

3 Jede Bürgschaft natürlicher Personen fällt nach Ablauf von 20 Jah­ren nach ihrer Eingehung dahin. Ausgenommen sind die gegenüber der Eidgenossenschaft oder ihren öffentlich-rechtlichen Anstalten oder gegenüber einem Kanton für öffentlich-rechtliche Verpflich­tun­gen, wie Zölle, Steuern u. dgl., und für Frachten eingegangenen Bürg­schaf­ten sowie die Amts- und Dienstbürgschaften und die Bürg­schaften für pe­riodisch wiederkehrende Leistungen.

4 Während des letzten Jahres dieser Frist kann die Bürgschaft, selbst wenn sie für eine längere Frist eingegangen worden ist, geltend gemacht werden, sofern der Bürge sie nicht vorher verlängert oder durch eine neue Bürgschaft ersetzt hat.

5 Eine Verlängerung kann durch schriftliche Erklärung des Bürgen für höchstens weitere zehn Jahre vorgenommen werden. Diese ist aber nur gültig, wenn sie nicht früher als ein Jahr vor dem Dahinfallen der Bürgschaft abgegeben wird.

6 Wird die Hauptschuld weniger als zwei Jahre vor dem Dahinfallen der Bürgschaft fällig, und konnte der Gläubiger nicht auf einen frü­hern Zeitpunkt kündigen, so kann der Bürge bei jeder Bürgschaftsart ohne vorherige Inanspruchnahme des Hauptschuldners oder der Pfän­der belangt werden. Dem Bürgen steht aber das Rückgriffsrecht auf den Hauptschuldner schon vor der Fälligkeit der Hauptschuld zu.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 559Befristete Bürgschaft. Frist zur rechtlichen Geltendmachung und Verfolgung der Forderung (Art. 510 Abs. 3 OR). Rechtliche Struktur des Eigenwechsels. Eigenwechsel als Zahlungsversprechen. Abstraktheit des Eigenwechsels (E. 4a). Wirkung der Indossierung des Eigenwechsels (E. 4b). Verfolgung der Grundforderung durch Prosequierung des Eigenwechsels (E. 4c). Ratio legis von Art. 510 Abs. 3 OR (E. 5). Eigenwechsel; Eigenwechsels; Forderung; Hauptschuldner; Hauptschuldnerin; Bürgschaft; Wechsels; Schuld; Bürge; Einrede; Rechtlich; Bürgen; Zahlung; Obergericht; MERZ; Grundforderung; Mietzinsforderung; Gläubiger; Wechselforderung; Vermieterin; Konkurs; Nehmer; Aussteller; Einreden; Verbürgte; Auffassung; Verfolgung; Berufung
81 II 455Einmann-A.-G., Bürgschaft. Die rechtliche Selbständigkeit der Einmann-A.-G. ist unbeachtlich im Verhältnis zu Dritten, wenn Treu und Glauben dies erfordern. - So wenn bei gemeinsamer Bürgschaft des Alleinaktionärs und eines Dritten für Schulden der Gesellschaft eine vom gleichen Alleinaktionär beherrschte andere Gesellschaft die verbürgte Forderung erwirbt und gegen den Mitbürgen geltendmacht. - Ebenso wenn der Alleinaktionär seine Bürgschaft erfüllt und auf den Mitbürgen Rückgriff nimmt. Hauptschuld; Silva-Plastic; Bürgschaft; LIBAG; Hauptschuldner; Mitbürge; Klägers; Hauptschuldnerin; Gesellschaft; Wirtschaftlich; Aberkennung; Vorinstanz; Mitbürgen; Rückgriff; Betrag; Forderung; Hauptaktionär; Abtretung; Bürgschaftsverpflichtung; Aktien; Bankgesellschaft; Schuld; Bürge; Bürgen; Bezahlung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013ZölleFügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Angefochten; Beschwerdeführer; Führerin; Vertrag; Beschwerdeführerin; Steuer; Angefochtene; öffentlich; Abgabe; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; MinöStV; Hafte; Urteil; Angefochtenen; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren
BVGE 2015/15ZölleVerfügung; Recht; Rechtlich; Bürgschaft; Verwaltung; Vertrag; öffentlich; Bgabe; Bundes; Steuer; MinöStV; Mineralölsteuer; Abgabe; öffentlich-rechtlich; Hafte; Beschwerde; öffentlich-rechtliche; Urteil; Entscheid; Bürgschaften; Tenen; Angefochten; Angefochtene; Klage; Beschwerdeführerin; Verwaltungsrechtliche; Nichtig; Vertraglich; Vorschrift
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