E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urheberrechtsgesetz (URG)

Art. 5 URG vom 2023

Art. 5 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 5

Nicht geschützte Werke

1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

a.
Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlas­se;
b.
Zahlungsmittel;
c.
Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Ver­waltungen;
d.
Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.

2 Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 5 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2017 162Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG)Beschwerde; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführerin; Rechtsanwalt; Verfügung; Kantons; Sicherheit; Nichtanhandnahme; StGB; Frist; Vertreten; Kantonale; Sicherheitsleistung; Bundesgericht; Kantonsgerichtsvizepräsident; Widerhandlung; Mangels; Nichteintretens; Schwyz; Nichtanhandnahmeverfügung; Berufungsgegnerinnen; Untersuchung; Beschuldigte; Verlängert; Offensteht; Rechtsbeschwerde; Niklaus; Schmid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 II 263 (2A.53/2006)Art. 19, 20, 46, 60 und 74 URG; Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 4d (Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission (E. 2). Kognition des Bundesgerichts (E. 4 und 8.2-8.4). Handelt es sich bei den Konsumentenschutzorganisationen um massgebende Nutzerverbände, die in die Tarifverhandlungen einzubeziehen sind (E. 5)? Gesetzliche Grundlage für eine urheberrechtliche Vergütung durch einen Gemeinsamen Tarif für dauerhaft in einem Aufnahmegerät eingebaute Speicher sowie austauschbare Speicher- oder Chipkarten (E. 7). Grundsatz der Angemessenheit eines Tarifs (E. 8.1). Überprüfung der Angemessenheit des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 9 und 10). Inkraftsetzung und Geltungsdauer des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 11). Tarif; Recht; Schiedskommission; Speicher; Vergütung; Konsument; Verwertung; Konsumenten; Recht; Urheber; Werke; Bundesgericht; Nutzer; Tarifs; Harddisc; Leerträger; Verwertungsgesellschaften; Konsumentenschutz; Gerät; Geräte; Baute; Nutzerorganisationen; Urheberrecht; Vorinstanz; Entscheid; Tarife; Konsumentenschutzorganisationen; Verfahren; Werken
125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Geschützte; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Genehmigt; Betrieb; Kopien; Vergütungsansprüche; Tarife; Urteil; Urheberrechtlich; Vergütungspflichtige; Genehmigung; Vergütungen; Kopiert; Kollektive; Genehmigte; Pauschale; Beklagten; Schiedskommission; Geschützten; Werken
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz