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Obligationenrecht (OR)

Art. 499 OR vom 2023

Art. 499 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 499

1 Der Bürge haftet in allen Fällen nur bis zu dem in der Bürgschafts­urkunde angegebenen Höchstbetrag.

2 Bis zu diesem Höchstbetrage haftet der Bürge, mangels anderer Abrede, für:

1.
den jeweiligen Betrag der Hauptschuld, inbegriffen die ge­setz­li­chen Folgen eines Verschuldens oder Verzuges des Haupt­schuldners, jedoch für den aus dem Dahinfallen des Ver­trages entstehenden Schaden und für eine Konven­tional­strafe nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist;
2.
die Kosten der Betreibung und Ausklagung des Haupt­schuld­ners, soweit dem Bürgen rechtzeitig Gelegenheit gegeben war, sie durch Befriedigung des Gläubigers zu vermeiden, sowie gegebe­nenfalls die Kosten für die Herausgabe von Pfändern und die Übertragung von Pfandrechten;
3.
vertragsmässige Zinse bis zum Betrage des laufenden und eines verfallenen Jahreszinses, oder gegebenenfalls für eine lau­fende und eine verfallene Annuität.

3 Wenn sich nicht etwas anderes aus dem Bürgschaftsvertrag oder aus den Umständen ergibt, haftet der Bürge nur für die nach der Unter­zeichnung der Bürgschaft eingegangenen Verpflichtungen des Haupt­schuldners.

b. Gesetzliche Ver­ringerung des Haf­tungs­betrages >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 499 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE150483BauhandwerkerpfandrechtSicherheit; Nebenintervenientin; Beklagten; Bauhandwerkerpfandrecht; Gericht; Hinreichend; Verfahren; Forderung; Bürgschaft; Streit; Grundbuch; Elgericht; Solidarbürgschaft; Hinreichende; Recht; Frist; Grundbuchamt; Löschen; Tragene; Partei; Definitiv; Bürgschaft; Bürge; Verfahrens; Einzelgericht; Kantons; Bauhandwerkerpfandrechts

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 434Bürgschaft; Bestimmbarkeit der Hauptschuld (Art. 492 Abs. 2 und 493 Abs. 1 OR). Voraussetzungen, unter denen eine zukünftige, bezüglich des Entstehungsgrunds allgemein umschriebene Schuld ausreichend bestimmbar ist (E. 3). Bürgschaft; Hauptschuld; Hauptschuldner; Kredit; Forderung; Künftige; Recht; Schuld; Beklagten; Hauptschuldnerin; Kreditvertrag; Bundesgericht; Recht; Höchstbetrag; Unterzeichnet; Forderungen; Gläubiger; Kontokorrent; Unterzeichnete; Haftung; Zukünftige; Bürge; Bestehende; Verbürgt; Bürgschaftsvertrag; Bürgschaftsurkunde; Verpflichtung; Akzessorietät; WIEGAND
117 II 490Bürgschaft. Internationales Privatrecht. 1. Für die Frage des anwendbaren Rechts kommt es in erster Linie auf eine von den Parteien getroffene Rechtswahl an; beim Fehlen einer solchen untersteht die Bürgschaft dem Recht des Wohnsitzes des Bürgen (E. 2). 2. Bei der gemäss Art. 493 Abs. 1 OR verlangten Angabe des Höchstbetrages der Haftung in der Bürgschaftsurkunde selbst handelt es sich sowohl um eine Formvorschrift wie auch um eine materielle Voraussetzung der Gültigkeit einer Bürgschaft (E. 3). Bürgschaft; Recht; Deutsche; Agnes; Bürgschaftserklärung; Vertrag; Pacht; Obergericht; Parteien; Deutschem; Höchstbetrag; Deutschland; Bundesgericht; Rechtswahl; Berufung; Pachtvertrag; Materielle; Angabe; Urteil; Haftung; Voraussetzung; Ungültig; Bürgschaftsurkunde; Untersteht; Vertrags; Anwendbaren; Wohnsitz; Bürge

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6175/2013ZölleFügung; Verfügung; Recht; Bürgschaft; Rechtlich; Beschwerde; Verwaltung; Bundes; Angefochten; Beschwerdeführer; Führerin; Vertrag; Beschwerdeführerin; Steuer; Angefochtene; öffentlich; Abgabe; Mineralölsteuer; öffentlich-rechtlich; MinöStV; Hafte; Urteil; Angefochtenen; öffentlich-rechtliche; Entscheid; Vorinstanz; Dispositiv; Bürgschaften; Verfahren
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