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Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG)

Art. 48 MWSTG vom 2020

Art. 48 Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTG) drucken

Art. 48 Entstehung und Festsetzungsverjährung der Bezugsteuerschuld

1 Die Bezugsteuerschuld entsteht:

a.
mit der Zahlung des Entgelts für die Leistung;
b.
bei steuerpflichtigen Personen nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a, die nach vereinbarten Entgelten (Art. 40 Abs. 1) abrechnen: im Zeitpunkt des Empfangs der Rechnung sowie bei Leistungen ohne Rechnungsstellung mit der Zahlung des Entgelts.

2 Festsetzungsverjährung und Rechtskraft richten sich nach den Artikeln 42 und 43.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-3285/2017MehrwertsteuerLeistung; MWSTG; Bezug; Leistungen; Beschwerde; Bezugsteuer; Steuer; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Recht; Dienstleistung; Bezogen; Rechnung; Urteil; Zusammenhang; Bezogenen; Bundes; Service; Dienstleistungen; Rechnungen; Steuerperiode; Projekt; Technical; Option; Liegenden; Services; Steuerpflichtig; Mehrwertsteuer; Unterliege
A-1558/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; MWSTG; Dienstleistung; Beschwerde; Dienstleistungen; Beschwerdeführerin; Urteil; Leistungen; Recht; Steuer; Miete; Mehrwertsteuer; Steuerbar; Entschädigung; Gruppe; Schaden; Vertrag; Entscheid; Recht; Mieter; Grundstück; Praxis; Zusammenhang; BVGer; Hinweis; Steuerbare; Nebenleistung; Tausch
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