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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 47 SVG vom 2020

Art. 47 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 47

Regeln für Motorradfahrer

1 Motorradfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren, soweit es nicht beim Fahren innerhalb einer Kolonne von Motorwagen geboten erscheint.

2 Wenn der Verkehr angehalten wird, haben die Motorradfahrer ihren Platz in der Fahrzeugkolonne beizubehalten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150099Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Heitslinie; Sicherheitslinie; Polizeibeamte; Berufung; Kolonne; Urteil; Sachverhalt; Vorinstanz; Stadt; Busse; Zeuge; Vorfall; Stadtrichteramt; Überfahren; Polizeibeamten; Befehl; Notiz; Erinnern; Polizeirapport; Aussagen; Recht; Spreche; Anlässlich; Einvernahme; Notizbucheintrag; Tigen
ZHSB120351fahrlässige Körperverletzung Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Urteil; Privatklägers; Verkehr; Entschädigung; Bundesgericht; Vorinstanz; Verkehr; Recht; überholt; Staatsanwalt; Beschwerde; Vertreterin; Staatsanwaltschaft; Vorinstanzlich; Geschwindigkeit; Stehend; Berufungsverfahren; Vorinstanzliche; überholen; Gericht; Verteidigung; Kolonne; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 155Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 47 Abs. 2 SVG; Überholen einer Fahrzeugkolonne durch einen Motorradfahrer; Kollision mit einem wendenden Fahrzeug. Motorradfahrer dürfen nicht eine stehende Fahrzeugkolonne links überholen (E. 3.2). Wer ein Überholmanöver ausführt, das wegen seiner Gefährlichkeit gesetzlich verboten ist, verletzt damit die allgemeinen Sorgfaltsregeln (E. 3.3). über; Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Kolonne; Beschwerde; Beschwerdeführer; überholt; Überholen; Verkehr; Fahrzeuge; Geschwindigkeit; Motorradfahrer; überholen; Fahrzeugkolonne; Vorinstanz; übersichtlich; überholte; Strassen; Einbiegen; Linke; Gewissheit; Fahrzeuglenker; Verletzt; Wenden; Überholmanöver; Urteil; Verletzung; Rechtzeitig; Stockend
114 IV 144Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). Fahrzeug; Verkehr; Überholen; überholt; Fahrzeuge; Nichtigkeitsbeschwerde; Befinden; Rechtssinn; Verkehrslage; Vorübergehend; Wartet; Bewegung; Verletzung; Personenwagen; BUSSY/RUSCONI; Hindernis; Urteil; Begründet; Rechtsprechung; Vorbeifährt; Fügt; Nicht; Erfordert; Anhalten; Hinweisen; Erwägungen; Gegebenheiten; Wonach; Widerspricht
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