1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts472 über die unerlaubten Handlungen.473
2 Hat die Person, die den Schaden verursacht hat, durch ihr Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.474
3 Beruht die Verletzung auf der Anordnung oder Durchführung einer Dauermassnahme, so beginnt die Verjährung des Anspruchs gegenüber dem Kanton nicht vor dem Wegfall der Dauermassnahme oder ihrer Weiterführung durch einen anderen Kanton.
472 SR 220
473 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
474 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
C. Haftung nach Auftragsrecht >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB170147 | Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung) | Beschuldigte; Digten; Beschuldigten; Verfahren; Genugtuung; Recht; Verfahren; Verteidigung; Urteil; Vorinstanz; Verfahrens; Staat; Berufung; Gericht; Entschädigung; Amtlich; Person; Höhe; Geschädigte; Verfahrens; Geschädigten; Amtliche; Bundesgericht; Gerichtskasse; Untersuchung; Beschwerde; Kostenauflage; Beschluss |
GR | ZK1-14-107 | Haftung des Beirats nach Art. 426 aZGB | Berufung; Fungskläger; Beirat; Berufungskläger; Rechnung; Hörde; Instanz; Recht; Schädigung; Vormunds; Entscheid; Schaftsbehörde; Mundschaftsbehörde; Vorinstanz; Vormundschaftsbehörde; Führung; Teten; Entschädigung; Buchhaltung; Auftrag; Verbeiratete; Mandats; Verbeirateten; Kanton; Aufgaben; Mentar |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2018.388 | Schlussbericht und Schlussrechnung | Beschwerde; Beiständin; Recht; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Rechnung; Beschwerdeführerin; Entscheid; Entschädigung; Unentgeltliche; Person; Forderung; Genehmigung; Bericht; Schlussbericht; Schlussrechnung; Solothurn; Beistand; Gericht; Aufgabe; Bundesgericht; Gesuch; Unentgeltlichen; Verfahren; Recht; Rechtspflege; Betrag; Verfahren; Erwachsenenschutzbehörde |
SO | VWBES.2016.174 | Entlassung der Mandatsperson / Aufforderung Schlussbericht | Schlussbericht; Beschwerde; Mandat; Recht; Mandats; Mandatsperson; Genehmigung; Beschwerdeführer; Beistands; Bericht; Schlussberichts; Entscheid; Beistandschaft; Schlussrechnung; Beiständin; Rechtsanwalt; Verfahren; Subjektiv; Subjektive; Dorneck; Beweiskraft; Verwaltungsgericht; Dorneck-Thierstein; Enthalte; Berichte; Person; Beschwerdegegnerin; Entlastung; Erteilt; Einholung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
85 II 464 | Verantwortlichkeitsklage gegen vormundschaftliche Organe (hier: gegen den Verwaltungsbeirat); Verjährung (Art. 454 f. ZGB). Begriff der "Zustellung der Schlussrechnung", von der an nach Art. 454 Abs. 1 ZGB die Verjährung läuft. Die Schlussrechnung ist gegebenenfalls dem neuen Beirat und dem urteilsfähigen Verbeirateten zuzustellen. Form des nach Art. 453 Abs. 2 ZGB erforderlichen Hinweises auf die Bestimmungen über die Geltendmachung der Verantwortlichkeit und der in Art. 453 Abs. 3 ZGB vorgeschriebenen Mitteilung über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Schlussrechnung. | Schlussrechnung; Beirat; Beklagten; Verantwortlichkeit; Vormundschaftsbehörde; Zustellung; Verjährung; Läge; Bestimmungen; Klägers; Genehmigung; Beirats; Rechnung; Vertreter; Verbeiratete; Behörde; Geltendmachung; Vermögens; Verantwortlichkeitsklage; Verwaltungsbeirat; Vormundschaftliche; Akten; Genehmigt; Mitteilung; Nichtgenehmigung; Schrieb; Beiratschaft; Beirates |