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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 45 LP de 2023

Art. 45 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 45

84

La réalisation en matière de prêts sur gages est régie par l’art. 910 du code civil (CC)85.

84 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 déc. 1994, en vigueur depuis le 1er janv. 1997 (RO 1995 1227; FF 1991 III 1).

85 RS 210

A. For ordinaire de la poursuite >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 87Sicherung des Massevermögens. 1. Das Konkursamt ist nicht befugt, Gegenstände, die im Besitze eines Dritten sind, der daran das Eigentum beansprucht, herbeiführen zu lassen oder dem Dritten zu verbieten, darüber zu verfügen (E. 1). 2. Die Konkurseröffnung ist der massgebliche Zeitpunkt, um zu bestimmen, wer an einer im Konkurs strittigen Sache den Gewahrsam hat (E. 2). Konkurs; Gewahrsam; Lastwagen; Konkursamt; Zeitpunkt; SchKG; Konkurseröffnung; Fahrzeug; Recht; Verfügungsgewalt; Konkursitin; Konkursmasse; Entscheid; Masse; Fahrzeugausweis; Rekurs; Fahrzeugausweise; Schuldbetreibung; Basel-Stadt; Rekurrentin; Tatsächliche; Hinweisen; Eigentum; Strittigen; Massnahmen; Gewahrsams; Pfändung; Bundesgericht; Schuldbetreibungs; Nummern
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