E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 43 IPRG vom 2022

Art. 43 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 43

1 Die schweizerischen Behörden sind für die Eheschliessung zustän­dig, wenn einer der Verlobten in der Schweiz Wohnsitz oder das Schweizer Bürgerrecht hat.24

2 Ausländischen Verlobten ohne Wohnsitz in der Schweiz kann durch die zuständige Behörde die Eheschliessung in der Schweiz auch bewilligt werden, wenn die Ehe im Wohnsitz- oder im Heimatstaat beider Verlobten anerkannt wird.25

3 Die Bewilligung darf nicht allein deshalb verweigert werden, weil eine in der Schweiz ausgesprochene oder anerkannte Scheidung im Ausland nicht anerkannt wird.

24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

II. Anwendbares Recht >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 II 497Verkündung des Eheversprechens; Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten (Art. 106 ZGB, Art. 148 und Art. 149 ZStV). Die einmal begründete Zuständigkeit des Zivilstandsbeamten für die Leitung der Verkündung ist trotz der Bestimmung von Art. 149 Abs. 2 ZStV nicht von unbeschränkter Dauer. Wechselt der Bräutigam nach einem in negativer Weise abgeschlossenen Verkündverfahren seinen Wohnsitz, können die Brautleute an seinem neuen schweizerischen Wohnort ein neues Verkündverfahren einleiten. Der Wohnsitz des Bräutigams bestimmt sich auch bei einem Ausländer nach Art. 23 f. ZGB. Kanton; Beschwerde; Kantons; Wohnsitz; Verkündverfahren; Basel-Landschaft; Beschwerdeführer; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Polizei; Justiz; Verkündung; Recht; Verfügung; Schweiz; Behörde; Zuständigkeit; Zivilstandsamt; Zivilstandswesen; Pruntrut; Aufenthalt; Militärdirektion; Angefochten; Zivilstandsbeamte; Verkündgesuch; Papiere; Angefochtene; Braut; Sinne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-2399/2020Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Familien; Beschwerde; Beschwerdeführer; Heirat; Recht; Ehefrau; Heiratsurkunde; Gesuch; Familienasyl; Somalia; Kontakt; Verfahren; Familiennachzug; Fotos; Unentgeltliche; Reichen; Familiengemeinschaft; Vorinstanzliche; Schweiz; Einreise; Beweis; Beziehung; Flüchtling; Verfügung; Vorinstanz; Ausreise; Person; Flucht; Gewährung
E-6345/2019Familienzusammenführung (Asyl)Beschwerde; Beschwerdeführer; Familie; Eritrea; Gelebt; Ehefrau; Recht; Eheleute; Flucht; Schweiz; Beschwerdeführers; Gesuch; Verfügung; Engem; Bestanden; Familiengemeinschaft; Bundesverwaltungsgericht; Akten; Tochter; Umstände; Beschwerdeschrift; Kontakt; Wäre; Beziehung; Familienzusammenführung; Ausreise; Beilage; Einreise
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz