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Obligationenrecht (OR)

Art. 422 OR vom 2022

Art. 422 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 422

1 Wenn die Übernahme einer Geschäftsbesorgung durch das Interesse des Geschäftsherrn geboten war, so ist dieser verpflichtet, dem Geschäftsführer alle Verwendungen, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren, samt Zinsen zu ersetzen und ihn in demselben Masse von den übernommenen Verbindlichkeiten zu befreien sowie für andern Schaden ihm nach Ermessen des Richters Er­satz zu leisten.

2 Diesen Anspruch hat der Geschäftsführer, wenn er mit der gehörigen Sorgfalt handelte, auch in dem Falle, wo der beabsichtigte Erfolg nicht eintritt.

3 Sind die Verwendungen dem Geschäftsführer nicht zu ersetzen, so hat er das Recht der Wegnahme nach den Vorschriften über die unge­rechtfertigte Bereicherung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 422 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRU230011ForderungBeschwerde; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Streitwert; Partei; Verfahren; Urteil; Vorinstanzliche; Notfall; Obergericht; Forderung; Vorinstanzlichen; Unrichtig; Bundesgericht; Polizei; Parteien; Verfahrens; Notfalltransport; Interesse; Betreibung; Entscheiden; Vorgetäuscht; Unrichtige; Akten; Kantons; Korrekt; Beilage; Abwesenheit
ZHLZ210025Unterhalt und weitere KinderbelangeVerfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Unterhalt; Klagten; Berufung; Beklagten; Kinder; Rinstanz; Eltern; Vorinstanz; Recht; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Berufungs; Unterhaltsbeiträge; Anschlussberufung; Betreuung; Partei; Mutter; Recht; Ferien; Parteien; Ausgabe; Phase; Fremdbetreuung; Entscheid; Überschuss; Vereinbarung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 08 235_2§§ 62 Abs. 1 und 65 Abs. 1 aGesG; § 5 Abs. 1 aPatVo. Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar, wenngleich die herbei gerufenen Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital gestützt auf eine eingehende Untersuchung des Patienten nicht für notwendig erachteten.Beschwerde; Beschwerdeführer; Rettungsdienst; Geschäft; Polizei; Boten; Geschäftsführung; Recht; Rettungsdienstes; Stationär; Vorinstanz; Auftrag; Schmerzen; Echten; Patienten; Geklagt; Kanton; Rechten; Medizinisch; Polizeibeamte; Polizeiorgan; Verwaltungsgericht; Rechnung; Gebotenheit; Interesse; Hauptwache; Stationäre; Medizinische; Aufgr
LUV 08 235_1Das Aufgebot des Rettungsdienstes des Kantonsspitals stellt, falls dieses aus Sicht eines umsichtigen, verantwortungsbewussten medizinischen Laien geboten erscheint, eine ausreichende Grundlage für die Überwälzung der Transport- und Personalkosten zu Lasten des Patienten dar und zwar selbst dann, wenn die herbei gerufenen medizinisch geschulten Rettungsorgane die Einlieferung ins Spital nicht für notwendig erachten. Anwendung der Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag. Beschwerde; Beschwerdeführer; Geschäft; Rettungsdienst; Polizei; Verwaltungsgericht; Boten; Recht; Vorinstanz; Geschäftsführung; Rettungsdienstes; Schmerzen; Echten; Stationär; Auftrag; Patienten; Rechten; Geklagt; Kanton; Polizeibeamte; Angefochten; Medizinisch; Polizeiorgan; Sinne; Interesse; Gebotenheit; Hauptwache; Stationäre
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 III 181Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4). Interesse; Schaden; Recht; Gefälligkeit; Vertraglich; Bundesgericht; Geschäftsherr; Vertragliche; Auftrag; Parteien; Rechtsbindungswillen; Urteil; Schadenersatz; Geschäftsherrn; Risiko; Geschäftsführung; Hilfe; Klägers; Beklagten; Haftung; Vertrag; Umstände; Geschäftsführer; Bezirksgericht; Vorinstanz; Gefälligkeitshandlungen; Erwägungen; Kantons; Wirtschaftliche; Berufung
126 III 382Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4). Recht; Verjährung; Geschäftsführung; Gewinnherausgabe; Verjährungsfrist; Auftrag; Rechtliche; Handlung; Gewinnherausgabeanspruch; SCHMID; Recht; Geschäftsanmassung; Zürcher; Unerlaubte; Klage; Bösgläubige; Bereich; Rechtfertigt; Beklagten; Unechte; Bereicherung; Vorinstanz; Hinweise; Zivil; Obligationen; Geschäftsherrn; Deliktsrechtliche; Auffassung
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