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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 392 ZPO vom 2023

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Art. 392

Anfechtbare Schiedssprüche

Anfechtbar ist:

a.
jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
b.
ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 477 (4A_74/2014)Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Zulässigkeit der Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (E. 3.1).
Zuständigkeit; Beschwerde; Schiedsgericht; Rüge; Zwischenentscheid; Rügen; Bestellung; Schiedsgerichts; Sachverhalts; Zuständigkeits; Bundesgericht; Verfahrens; Gehörs; Grundsatz; International; Hinweisen; Zivilprozessordnung; Angefochten; Fragen; Zwischenentscheide; Zuständig; Grundlage; Vorschriftswidrige; Verletzung
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