Code civil suisse (CC)
Art. 392 CC de 2021
Art. 392 C. Renonciation à instituer une curatelle
C. Renonciation à instituer une curatelle
Lorsque l’institution d’une curatelle paraît manifestement disproportionnée, l’autorité de protection de l’adulte peut:
- 1.
- assumer elle-même les tâches à accomplir, notamment consentir à un acte juridique;
- 2.
- donner mandat à un tiers d’accomplir des tâches particulières;
- 3.
- désigner une personne ou un office qualifiés qui auront un droit de regard et d’information dans certains domaines.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 392 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190068 | Beistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Entscheid; Interesse; Vorinstanz; Beistand; Interessen; Möge; Beschluss; Bezirk; Horgen; Bezirks; Kindes; Interessenkollision; Bezirksrat; Mutter; Kinder; Ersatzbeistand; Beistands; Verfahren; Abstrakte; Beistandschaft; Bruder; Rechnung; Urteil; Beste; Wäre |
ZH | PQ130016 | Errichtung Vertretungsbeistandschaft | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beistand; Beistandschaft; Beistandschaft; Person; Winterthur; Vertretung; Erwachsenenschutzbehörde; Recht; Kindes; Unterstützung; Anordnung; Massnahme; Bezirksrat; Andelfingen; Entscheid; Akten; Dispositivziffer; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Zustimmung; Hilfsbedürftige; Begleitbeistandschaft; Erklärte; Erledigung; Anordnungen; Einverstanden |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2016.00668 | Entlassung aus der stationären Massnahme. | Beschwerde; Mitbeteiligte; Massnahme; Beschwerdeführerin; Erwachsenenschutzbehörde; Mitbeteiligten; Entscheid; Kindes; Rekurs; Recht; Beistands; Bezirksgericht; Person; Entlassung; Rechtliche; Beistandschaft; Justiz; Verwaltungs; Definitiv; Verfügung; Probezeit; Verhältnismässig; Stationäre; Vorinstanz; Massnahmen; Justizvollzug; Rückversetzung; Juni; Behörde |
SO | VWBES.2016.183 | erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen | Entscheid; Liegenschaft; Beiständin; Beschwerde; Vater; Massnahme; Beistand; Darlehen; Beistands; Person; Vertretung; Massnahmen; Beistandschaft; Fähig; Möge; Reiche; Vertreten; Tochter; Vertretungs; Mutter; Vermögens; Vorsorglich; Mitwirkungsbeistandschaft; Vertretungsbeistand; Handlungsfähigkeit; Vertretungsbeistandschaft; Sinne; Verfahren |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 III 393 (5A_244/2018) | Art. 279 Abs. 1, 304, 306 Abs. 2 und 3 ZGB, Art. 299 ZPO; Vertretung des minderjährigen Kindes im selbständigen Kindesunterhaltsprozess durch den obhutsberechtigten Elternteil; Frage der Interessenkollision. Die Alleininhaberin der elterlichen Sorge kann in Vertretung des Kindes ohne Weiteres eine Rechtsanwältin mit der Einleitung einer Unterhaltsklage mandatieren (E. 2.3). Wird das Kind während des Unterhaltsprozesses unter die gemeinsame elterliche Sorge beider Eltern gestellt, so begründet dieser Umstand allein keine abstrakte Interessenkollision zwischen Mutter und Kind, aufgrund derer die Vertretungsmacht der Mutter entfiele und dem Kind ein Beistand für den Unterhaltsprozess bestellt werden müsste (E. 2.7.2). Dies gilt auch dann, wenn Betreuungsunterhalt gefordert wird (E. 2.7.3). | Kindes; Eltern; Interesse; Recht; Interessen; Unterhalt; Elternteil; Kindesunterhalt; Interessenkollision; Vertretung; Kindesunterhalts; Betreuung; Beschwerde; Sorge; Elterliche; Betreuungsunterhalt; Elternteils; Eherechtliche; Selbständige; Eherechtlichen; Kindesunterhaltsprozess; Beistand; Verfahren; Selbständigen; Entscheid; Mutter; Gericht; Klage; AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL; Unterhaltsklage |
140 III 49 (5A_702/2013) | Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). | Person; Beschwerde; Massnahme; Beistand; Beschwerdeführer; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Behördliche; Erwachsenenschutzbehörde; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Hilfsbedürftigen; Lebensgemeinschaft; Vorsorge; Vertretungsbeistandschaft; Personen; Finanziellen; Recht; Tragen; Angeordnet; Vertreten; Urteilsunfähigkeit; Ordnete |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
D-5356/2014 | Asyl (ohne Wegweisung) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Eritrea; Ausreise; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Flüchtling; Schweiz; Vorinstanz; Illegal; Eritreische; Halbbruder; Illegale; Reflexverfolgung; Eritreischen; Alter; Behörde; Tante; Verfolgung; Glaubhaft; Militär; Person; Furcht; Behörden; Flucht; Begründet; Zeitpunkt; Verfügung; Begründete; Flüchtlingseigenschaft |
E-4168/2013 | Asylverfahren (Übriges) | Schwerde; Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Recht; Verfahren; Partei; Kinder; Verfügung; Verfahren; Asylverfahren; Parteistellung; Ehefrau; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Bundes; Interesse; Akten; Akteneinsicht; Unentgeltliche; Gesuch; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Rechtsverweigerung; Interessen; Person; Schweiz; Anfechtbar; Asylverfahrens; Entscheid |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Philippe Meier | Kommentar Erwachsenenschutz | 2013 |
Langenegger | Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht | 2002 |