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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 391 ZPO vom 2023

Art. 391 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 391

Subsidiarität

Die Beschwerde ist erst nach Ausschöpfung der in der Schiedsvereinbarung vorge­sehenen schiedsgerichtlichen Rechtsmittel zulässig.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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