1 Der Schutz beginnt mit der Darbietung des Werks oder der Ausdrucksform der Volkskunst durch die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, mit der Veröffentlichung des Ton- oder Tonbildträgers oder mit seiner Herstellung, wenn keine Veröffentlichung erfolgt; er erlischt nach 70 Jahren. Der Schutz einer Sendung beginnt mit deren Ausstrahlung; er erlischt nach 50 Jahren.42
1bis Das Recht auf Anerkennung der Interpreteneigenschaft nach Artikel 33a Absatz 1 erlischt mit dem Tod des ausübenden Künstlers oder der ausübenden Künstlerin, jedoch nicht vor dem Ablauf der Schutzfrist nach Absatz 1.43
2 Die Schutzdauer wird vom 31. Dezember desjenigen Jahres an berechnet, in dem das für die Berechnung massgebende Ereignis eingetreten ist.
42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).
43 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
44 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2497; BBl 2006 3389).
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-2429/2013 | Urheberrecht | Tarif; Beschwerde; Vorinstanz; Tarifs; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdegegnerin; Beantragte; Beantragten; Verfügung; System; Lemma; Meldung; Prüfen; Beschwerdeführers; Angefochtene; Hinsichtlich; Vergütung; Werde; Radio; Bundesverwaltungsgericht; Fragen; Beschwerde; Verfahren; Vorfrage; Wäre; Ständig; Streichung; Werden |