E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 38 StGB vom 2022

Art. 38 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 138

1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,

wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familien­genossen wird nur auf Antrag verfolgt.

2. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe179 bestraft.

179 Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 8 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 38 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB080592Die Probezeit bei bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug berechnet sich nach neuem Recht, weshalb i.d.R. als Länge der Probezeit der Strafrest gilt.Probezeit; Bedingte; Entlassung; Bedingten; Angeklagte; Vollzug; Recht; Entscheid; Rückversetzung; Bestimmungen; Kantons; Zusammenhang; Beging; Entlassen; Vorinstanz; Obergericht; Verfügung; Rechtskräftig; Bemessung; Vollzugsregime; Täter; Verurteilt; Schlussbestimmungen; Vollzuges; Botschaft; Bundesrates; Ansetzung; Restes
GRVB-04-7bedingte StrafentlassungBerufung; Lassung; Fungskläger; Berufungskläger; Entlassung; Dingte; Vorinstanz; Bedingte; Kanton; Vollzug; Berufungsklägers; Freiheit; Kantons; Prognose; Verhalten; Bünden; Graubünden; Amtliche; Kantonsgericht; Drogen; Vorzeitig; Bedingten; Vorzeitige; Verhalten

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUV 00 26§ 4 Abs. 1, § 148 VRG; Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Rechtsverweigerung; Rechtsverzögerung; Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ob gegen eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben ist, konnte in casu offen gelassen werden. Dem Verurteilten steht kein Anspruch zu, den Entscheid über die bedingte Entlassung so rechtzeitig zu erhalten, dass er noch vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Entlassung ein Rechtsmittel einlegen kann.



Recht; Entscheid; Entlassung; Bedingte; Verwaltungsgericht; Justizdepartement; Verfügung; Rechtsverweigerung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Beschwerde; Zeitpunkt; Drittel; Rechtsmittel; Sinne; Behörde; Beschwerdeführer; Materiell; Entschieden; Gefängnis; Pflichten; Verfügung; Rechte; Verbindlich; Anordnung; Verbüsst; Entscheiden; Fällen
BSVD.2020.271 (AG.2021.373)bedingte Entlassung aus dem StrafvollzugRekurrent; Vollzug; Bedingt; Entlassung; Rekurrenten; Vollzugs; Bedingte; Rekurs; Werden; Dezember; Strafvollzug; Schweiz; Seiner; Bostadel; AaO; Verhalten; AaO; Lassen; Aufgrund; Günstig; Bedingten; Vollzugsbehörde; Hinweis; Abteilung; Bewährung; Tunesien; Stellt; Möglich; Strafund; Massnahmenvollzug
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 321Art. 65 Abs. 2 StGB; Art. 410 ff. StPO; nachträgliche Verwahrung, neues Gutachten. Art. 65 Abs. 2 StGB verweist für die Zuständigkeit und das Verfahren bei der nachträglichen Anordnung einer Verwahrung nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 auf die Art. 410 ff. StPO. Das Revisionsverfahren ist nach den Regeln der StPO durchzuführen (E. 1.3 und 1.5; Klarstellung der Rechtsprechung). Der Entscheid des Berufungsgerichts über das Vorliegen von Revisionsgründen unter gleichzeitiger Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde zur neuen Behandlung und Beurteilung gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. a StPO ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (E. 2.3). Die nachträgliche Verwahrung in Durchbrechung der Rechtskraft des Strafurteils kann gestützt auf ein neues Gutachten nur sehr restriktiv angeordnet werden. Die Revision kommt ausschliesslich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln in Betracht, die im Zeitpunkt der Verurteilung bereits bestanden haben, ohne dass das Gericht davon Kenntnis haben konnte (E. 3.1). Bildete die Anordnung der Verwahrung bereits Gegenstand des ursprünglichen Strafverfahrens, kann ein neues Gutachten, welches lediglich von den Einschätzungen und Schlussfolgerungen des früheren Gutachtens abweicht, in aller Regel keinen Revisionsgrund begründen (E. 3.2). Revision; Verwahrung; Urteil; Urteil; Recht; Nachträglich; Beschwerde; Sachen; Nachträgliche; Verfahren; Gericht; Vorinstanz; Obergericht; Anordnung; Tatsache; Entscheid; Tatsachen; Kantonale; Zwischenentscheid; Inkrafttreten; Bundesgericht; Gutachten; Voraussetzung; Bewilligungs; Voraussetzungen; Revisionsgr; Beweismittel; Bundesrechtlich; Rückweisung
143 IV 49 (6B_646/2016)Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1). Verjährung; Urteil; Recht; Jugendstrafrecht; Verjährungsfrist; Verfahren; Beschwerde; Begangen; Verfahren; E-JStG; Unterbrechung; Ruhen; VE-JStG; Fristen; Erwachsene; Bestimmungen; Erstinstanzliche; Verjährungsfristen; E-StGB; Vergewaltigung; Freiheitsstrafe; Gesetzgeber; Sexuellen; Vorentwurf; Nötigung; Verfolgungsverjährung; Taten; Jugendliche; Kantons; VE-StGB

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-6244/2020Finanzhilfen für ausserschulische Jugendarbeit"; Kinder; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Recht; Kredit; Bundes; Kinderschutz; "Kinderschutz"; Kinderrechte; Snahmen; Jugendliche; Finanzhilfen; Gesuch; Kriminalprävention; Kindern; Verfügung; Ermessen; Massnahmen; Vernehmlassung; Jugendlichen; Hierzu; Aktivitäten; Angebot; Präventiv; Entscheid; Stärkung; Schutz; Mittelbar
E-5371/2009AsylwiderrufBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Verwerflich; Recht; Beschwerdeführers; Ehefrau; Flüchtling; Handlungen; Verwerfliche; Sonders; Verfügung; Begangen; Urteil; Familie; Schweiz; Mehrfache; Begangene; Freiheits; Bundesverwaltungsgericht; „besonders; Gewaltigung; Freiheitsstrafe; Verfahren; Mehrfacher; Vergewaltigung; Gesuch

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; öffnen; Geheim; Hinzufügen; Filter; Geheim; Transaktion
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsführer; Bundes; FINMA; Recht; Stell; Urteil; Verfahren; Berufungsführers; Bundesgericht; Rechtlich; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Rechtliche; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Gericht; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesgerichts; Zwang; Finanzmarkt; Bundesstrafgerichts; BankG

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Alfred Kölz, Jürg Bosshart, Martin Röhl Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich1999
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz