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Code de procédure pénale (CCP)

Art. 377 CCP de 2023

Art. 377 Code de procédure pénale (CCP) drucken

Art. 377

Procédure

1 Les objets ou les valeurs patrimoniales qui seront probablement confisqués dans une procédure indépendante sont séquestrés.

2 Si les conditions de la confiscation sont remplies, le ministère public rend une ordonnance de confiscation; il donne à la personne concernée l’occasion de s’expri­mer.

3 Si les conditions ne sont pas réunies, il prononce le classement de la procédure et restitue les objets ou les valeurs patrimoniales à l’ayant droit.

4 La procédure d’opposition est régie par les dispositions sur l’ordonnance pénale. Le prononcé du tribunal est rendu sous la forme d’une décision ou d’une ordonnance.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 377 Code de procédure pénale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150097Kontosperre Beschwerde; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschuldigte; Beschwerdegegnerin; Staatsanwaltschaft; Vermögens; Verfahren; Vermögenswert; Konto; Schuldigten; Vermögenswerte; Beschuldigten; Höhe; Überweisung; Einziehungsverfahren; Verfügung; Konten; Gericht; Recht; Einziehungsgründe; Beschwerdeführern; Kantons; Kontensperre; Überweisungen; Verfahren; Selbständige
SZBEK 2019 212Einziehung von VermögenswertenBeschwerde; Beschwerdeführerin; Einziehung; Kugelschreiber; Ersatz; Staatsanwaltschaft; Ersatzforderung; Gerät; Recht; Geräte; Sexies; Überwachung; Verfügung; Heimliche; Recht; Heimlichen; Vermögenswerte; Person; Bundesgericht; Einsiedeln; Höfe; Verfahren; Gericht; Ankauf; Donatsch; Objektiv; Verfahren; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2017.176 (AG.2019.129)Rechtsverletzung der Vorinstanz (Einziehungsverfügung)Einziehung; Beschwerde; Verfahren; Verfahren; Werden; Gewinn; Führe; Stellt; Gestellt; Verfahrens; Bundes; Offenen; Gewinne; Betroffen; Betroffene; Gemäss; Worden; Betroffenen; Welche; Führen; Einziehungsverfahren; Beschwerdeführer; Gericht; Verfügung; Turnier; Vorinstanz; Festgestellt; Weiter; Könne; Oktober
BSBES.2015.60 (AG.2016.37)BeschlagnahmeBeschwerde; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Vorliegende; Beschlagnahme; Vorliegenden; Zwangsmassnahmengericht; Siegelung; Unterlagen; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Entsiegelungsverfahren; Akten; Interesse; Werden; Gestellten; Thema; Aufl; Bundesgericht; Geheim; Wäre; Thematik; Hinaus; Verfahren; Entscheid; Kommentar; Substanziiert; Basler; Verhältnismässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 383 (6B_437/2016)Einstellung des Verfahrens; akzessorische und selbstständige Einziehung (Art. 320 Abs. 2 Satz 2, Art. 329 Abs. 4 Satz 2 und Art. 376 StPO; Art. 70 StGB); Einziehung gegen eine juristische Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat. Wird ein Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung oder vom Gericht wegen des Prozesshindernisses der Verjährung eingestellt, so ist in der Einstellungsverfügung beziehungsweise im Einstellungsbeschluss über die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten zu entscheiden und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht. Die Einziehung zu Lasten der juristischen Person, für welche die beschuldigte Person gehandelt hat, wird entweder akzessorisch im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person oder, wenn ein solches Strafverfahren nicht durchgeführt werden kann, im Rahmen eines selbstständigen Einziehungsverfahrens gegen die juristische Person angeordnet (E. 2). Verfahren; Einziehung; Beschwerde; Selbstständige; Einziehungsverfahren; Verfahren; Einstellung; Vermögenswerte; Staatsanwaltschaft; Person; Selbstständiges; Urteil; Verjährung; Entscheiden; Einstellungsverfügung; Anklage; Verfahrens; Verfahrens; Schwyz; Beschwerdegegner; Einzuziehen; Prozessordnung; Anklageziffer; Schuldig; Durchgeführt; Voraussetzung; Erfüllt; Gericht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2011.79Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO); Akteneinsicht (Art. 101 f. i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).Beschwerde; Akten; Bundes; Beschwerdeführer; Verfahren; Akteneinsicht; Beschwerdeführern; Recht; Beschwerdegegnerin; Verfahrens; Bundesanwaltschaft; Partei; Beschwerdekammer; Verfügung; Verfahren; Bundesstrafgericht; Einsicht; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahmt; Vermögenswerte; Entscheid; Angefochtene; Hierzu; Parteien; Beschlag; Beschlagnahmten; Person; Beschwerdeverfahren; Einsichtnahme

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Christian Schwarzenegger Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
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