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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 369CrimPC from 2022

Art. 369 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 369

Procedure

1 If it is probable that the requirements for a re-assessment will be fulfilled, the director of proceedings shall fix a new main hearing. At this hearing, the court shall decide on the application for re-assessment and shall if applicable reach a new judgment.

2 The appeal courts shall suspend any appellate proceedings raised by other parties.

3 The director of proceedings shall decide before the main hearing on granting suspensive effect and on preventive detention.

4 If the convicted person again fails to appear for the main hearing, the judgment in absentia shall remain valid.

5 The application for re-assessment may be withdrawn at any time prior to the conclusion of the party hearing subject to the payment of costs and damages.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 369 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB120356mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc.Schuldig; Beschuldigte; Mehrfache; Schaden; Asservate; Freiheits; Schadenersatz; Mehrfachen; Freiheitsstrafe; Kantons; Beschuldigten; Berufung; Adresse; Gericht; Recht; Urteil; Verteidigung; Adresse; Recht; Staatsanwaltschaft; Vollzug; Diebstahl; Amtlich; StGB; Widerhandlung; Amtliche; Schweiz; Vorinstanz; Privatkläger
GRSK1 2022 1Haftentlassung/Hafturlaub/VerlegungGesuch; Gesuchsteller; Bundesgericht; Haftentlassung; Januar; Verfahren; Urteil; Monate; Bedingt; Bedingte; Eingabe; Verfahrens; Beschwerde; Graubünden; Kantonsgericht; Weitere; Hafturlaub; Monaten; Entlassung; Vollzug; Beantragt; Darauf; Betreffend; Sicherheitshaft; Gemäss; Verlegung; Ausführungen; Weiteren; Vorliegend
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Verurteilte; Mehrfachen; Verjährungsrecht; Schuldig; Entscheid; Hauptverhandlung; Gesuch; Taten; Münchwilen; Vermögens; Beschwerdeführerin; Anklagepunkte; Neubeurteilung; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2021.214 Qu'il; Fédéral; Tribunal; Pénal; Arrêt; Filter; öffnen; Hinzufügen; Recourant; Débats; Droit; CAP-TPF; Consid; Jugement; Nouveau; Recours; Contre; Urteile; être; Procédure; Pénale; été; Demande; Absence; Avait; Faire; Décision; D'un
SK.2020.58Urteil; Bundes; Berufung; Bundesstrafgericht; Kammer; Gericht; Bundesstrafgerichts; Urteils; Beurteilung; Gesuch; Schriftlich; Person; Partei; Beschwerde; Verfahren; Hauptverhandlung; Begründet; Verurteilte; Mündlich; Einzelrichter; Tribunal; Schriftliche; Parteien; Abwesenheitsurteil; StPO; Schuldig; Unrichtige; Feststellung; Ermessens
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