Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Art. 36 ZPO vom 2020
Art. 36 Grundsatz
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 36 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG200253 | Marke | Recht; Marke; Partei; Parteien; Kennzeichen; Rechte; Abspaltung; Beklagten; MSchG; Spaltung; Übertragung; Vereinbarung; Marken; Auslegung; «Club; Vertrag; Bestritten; Zweck; Streit; Vertrags; übertragen; Betrieb; Konsens; Klage; Familie; Zeichen; Nichtigkeit; Rungen; Beweis |
ZH | HG210052 | Firma / Marke | Marke; Firma; Verwechslung; Firmen; Marken; Recht; Verkehr; Wechslungsgefahr; Zeichen; Verwechslungsgefahr; Handels; Beklagten; Parteien; Bundesgericht; Rechtlich; Urteil; Gebrauch; Schaft; Bestandteil; Schweiz; Klägerische; Handelsregister; Unternehmen; Bundesgerichts; Dienstleistung; Element; Dienstleistungen; Domain; Produkt |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | HG.2017.132 | Entscheid Art. 13 ZPO, Art. 17 Abs. 1 ZPO, Art. 36 ZPO (SR 272), Art. 15 Abs. 1 KG (SR | Gericht; Vertrag; Gesuch; Zuständigkeit; Gerichtsstand; Gerichtsstandsklausel; Gesuchsgegnerin; Kanton; Massnahme; Klage; Rechtswidrig; Verhält; Vollstreckungsort; Handlung; Kantons; Gallen; Streitigkeit; Gerichte; Kartellrechtswidrig; Rechtswidrige; Kündigung; Unerlaubte; Vorsorgliche; Vertraglich; Zwingend; Wäre; Begründet; Ansprüche |
SG | HG.2012.95 | Entscheid Art. 3 lit. d UWG, Art. 2 URG: Urheberrechtlicher und lauterkeitsrechtlicher Schutz des Kreuzzargenstuhls und des HfG-Barhockers von Max Bill (Handelsgericht, 30. November 2016, HG.2012.95). Die Entscheidung des Handelsgerichts St. Gallen vom 30. November 2016 ist in Bezug auf den Kreuzzargenstuhl rechtskräftig. In Bezug auf den HfG-Barhocker wurde der Entscheid vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Juli 2017 (BGer 4A_115/2017) aufgehoben. | Lizenz; Kreuz; Barhocker; Kreuzzarge; Recht; Urheber;Stuhl; Urheberrecht; Stühle; Möbel; HfG-Barhocker; Kreuzzargenstuhl; Klage; Exklusiv; Rechtlich; Exklusive; Beklagten; Lizenzvertrag; Sitzfläche; Gericht; Expertise; Klägact; Expertise; Lizenznehmer; Unterlizenz; Streitgegenständliche; Über; Urheberrechts; Streitgegenständlichen |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 III 230 (4A_490/2015) | Art. 356 Abs. 2 und Art. 362 ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Gesuch um Ernennung eines Schiedsrichters. Gegen den Entscheid, mit dem der juge d'appui gestützt auf Art. 362 ZPO einen Schiedsrichter ernannt hat, steht kein Rechtsmittel offen (E. 1.4).
| Ernennung; Ernennungsentscheid; Positive; Schiedsrichter; Bundesgericht; Rechtsmittel; Schiedsgericht; Schiedsgerichts; Beschwerde; Angefochten; Ablehnung; Staatliche; Entscheid; Ernennungsgericht; Urteil; Zivilprozessordnung; Kantonale; Positiven; Kantonales; Staatlichen; Gericht; Schiedsrichters; Ernannt; Ernennungsentscheide; Schiedsvereinbarung; |
141 III 201 | Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). | Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Zivilprozessordnung; Schiedsgericht;Streit; Gericht; Recht; Mieter; Zivilprozessordnung; Vereinbarung; Schlichtungsbehörde; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Vorinstanz; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Urteil; Streitigkeiten; Beschwerde; Treffe |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
MARTI | Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung | 2012 |