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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Art. 36 VVG vom 2022

Art. 36 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 36

1 Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Vertrag jederzeit zu kündigen, wenn das am Vertrag beteiligte Versicherungsunternehmen nicht über die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200462 (VAG) notwendige Bewilligung zur Versicherungstätigkeit verfügt oder ihm diese entzogen worden ist.63

2 ...64

3 Tritt der Versicherungsnehmer von einem Lebensversicherungsver­trage zurück, so kann er das Deckungskapital zurückfordern.

4 Dem Versicherungsnehmer bleibt überdies der Anspruch auf Scha­denersatz ge­wahrt.

62 SR 961.01

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

64 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Konkurs des Versicherungsunternehmens

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 36 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRSKA-04-71Disziplinarverfahren (Art. 14 Abs. 2 SchKG)Treibungs; Betreibung; Betreibungs; Bungsamt; Betreibungsamt; SchKG; Hörde; Kreis; Aufsicht; Recht; Aufsichts; Dienst; Sichtsbehörde; Stellung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbeamte; Amten; Recht; Gläubiger; Gehren; Schwerde; Sanktion; Beziehungsweise; Kanton; Pfändung; Führung; Beschwerde

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 I 248Art. 4 BV; Legalitätsprinzip im Abgaberecht. Ungenügende Bestimmtheit einer gesetzlichen Grundlage für eine Kostenauflage (E. 3). Abgabe; Gebühr; Gesetzliche; Gebühren; Grundlage; Amtshandlung; Kanton; Genügend; Behörde; Beschwerde; Amtshandlungen; Kantons; Regierung; Reichen; Abgaben; Gesetzlichen; Personen; Verordnung; Graubünden; Hinreichend; Bundesgericht; Gesetzes; Urteil; Behörden; Beteiligte; Verwaltung; Umschreibung; Bemessung; Abgabepflichtigen; Festgelegt
93 I 236Besteuerung einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz im einen und Grundeigentum im andern Kanton, wenn beide Kantone das Reinvermögen und das Reineinkommen besteuern. Beim verhältnismässigen Schulden- und Schuldzinsenabzug hat der Liegenschaftskanton das Deckungskapital als Schuld und seine Verzinsung als Schuldzinsen zu behandeln, wobei als Zinsfuss nicht der sog. technische Zinsfuss, sondern der gesamtschweizerische durchschnittliche Hypothekarzinsfuss des für die Steuerbemessung massgebenden Jahres in Rechnung zu stellen ist. Kanton; Technische; Basel; Schuld; Basel-Stadt; Liegenschaften; Beschwerde; Steuer; Zinsfuss; Gewinn; Reinertrag; Deckungskapital; Technischen; Zinsen; Beschwerdeführerin; Schuldzinsen; Gewinnanteile; Bundesgericht; Steuerbaren; Zinsfusses; Kantone; Doppelbesteuerung; Kantonale; Ertrag; Liegenschaftskanton; Ausserkan; Tonalen; Gewinnanteile; Prämien
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