1 Die Vermögenswerte der Gemeinderschaft stehen im Gesamteigentum aller Gemeinder.
2 Für die Schulden haften die Gemeinder solidarisch.
3 Was ein einzelner Gemeinder neben dem Gemeinschaftsgut an Vermögen besitzt oder während der Gemeinschaft durch Erbgang oder auf andere Weise unentgeltlich für sich allein erwirbt, ist, wenn es nicht anders verabredet wird, sein persönliches Vermögen.
IV. Aufhebung >1. Gründe >Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZF-06-3 | Rückforderung aus Kaufvertrag | Recht; Reich; Klagten; Parzelle; Wendung; Rufung; Stück; Vertrag; Grundstück; Grundbuch; Beklagten; Cherung; Bewilligung; Bünden; Berufung; Graubünden; Spruch; Vertrag; Kanton; Gemeinde; Partei; Dungen; Bereicherung; Wendungen; Verwendung; Inspektorat |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 02 90 | § 3 HStG; Art. 336 ff. ZGB. Steuerfreie Handänderung im Rahmen eines Austritts aus einer Gemeinderschaft? Die im Gesetz genannten Steuerbefreiungsgründe sind abschliessend (Erw. 4c). Der Austritt eines Gemeinders aus der Gemeinderschaft hat nicht die gleichen steuerrechtlichen Folgen wie das Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (Erw. 4d). Berufung auf Steuerbefreiung wegen Realteilung im vorliegenden Fall zugelassen (Erw. 5). | Gemeinde; Gemeinder; Gemeinders; Gemeinderschaft; Grundstück; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Grundstücke; Handänderung; Steuerfrei; Erben; Steuerbefreiung; Erbengemeinschaft; Mutter; Austritt; Gemeinschaft; Vermögens; Schwester; Grundstücks; Drittel; Alleineigentum; Steuerpflicht; Grundeigentum; Töchter; Familie; Gesetzliche; Erbteilung; Grundstücken; Teilung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
93 II 11 | Haftung für Schulden der Erbengemeinschaft. Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer von Dritten (einer andern Erbengemeinschaft) erhobenen Forderung; Aktiv- und Passivlegitimation. 1. Für Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der für gemeinsame Rechnung erfolgten Weiterführung eines Betriebs des Erblassers zulasten der Erbengemeinschaft entstanden sind, haften die Erben solidarisch. Der einzelne Erbe ist legitimiert, auf Feststellung des Nichtbestehens einer solchen Verpflichtung zu klagen (Erw. 2a). 2. Eine Klage, mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer von einer Erbengemeinschaft gegen den Kläger erhobenen Forderung verlangt wird, ist grundsätzlich gegen alle Erben zu richten. Abweisung einer Klage gegen einen einzelnen Erben mangels Passivlegitimation (Erw. 2b). 3. Unzulässigkeit einer Klage gegen die Miterben, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Teilung der Erbschaft mit Wirkung für die Prozessparteien das Nichtbestehen einer Forderung Dritter gegen die Erbengemeinschaft feststellen zu lassen (Erw. 2c). | Erben; Erbengemeinschaft; Klage; Feststellung; Recht; Forderung; Erbschaft; Nichtbestehen; Urteil; Schuld; Solidarisch; Nichtbestehens; Verpflichtung; Erblasser; Schulden; Teilung; Weinbaubetrieb; Interesse; Erblassers; Bundesgericht; Beklagten; Rechtsverhältnis; Weinbaubetriebs; Vorliegenden; Partei; Erbschaftsverwalter; Haftung; Willensvollstrecker |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-4941/2007 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Beschwerde; Gemeinder; Beschwerdeführerin; Gemeinderschaft; Fache; Kollektivgesellschaft; Einfache; Recht; Handel; Steuer; Handelsregister; Kaufmännische; Quartal; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Person; Personen; Solidarisch; Unternehmen; Kaufmännisches; Gesellschafter; MWSTG; Eigenverbrauch; Mehrwertsteuer; Vorliege; Partei; Urteil; FORSTMOSER; Verwaltung |
A-5418/2007 | Mehrwertsteuer | Gesellschaft; Beschwerde; Steuer; Beschwerdeführer; Quartal; Gemeinder; Gemeinderschaft; Kollektivgesellschaft; Recht; Fache; Bundesverwaltungsgericht; Handel; Einfache; Entscheid; Kaufmännische; Betrieb; Handelsregister; Eigenverbrauch; Person; Mehrwertsteuer; Steuerpflichtig; Personen; Gesellschafter; Kaufmännisches; MWSTG; Unternehmen; Solidarisch; Einsprache; Umsätze; Vorliegende |