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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 341 SchKG vom 2021

Art. 341 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 341

1 Das Nachlassgericht ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstun­dung die Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses gelten die Artikel 163 und 164 sinngemäss. Das Nachlassgericht kann wei­tere Verfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.

2 Bei Bewilligung der Stundung kann es einen Sachwalter mit der Überwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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